Ende vieler Schutzmaßnahmen
Corona-Regeln ab 20. März: Wo muss weiter die Maske getragen werden?
Am 20. März folgt das Ende vieler Corona-Maßnahmen. Darauf hatten sich Bund und Länder geeinigt. Die Maskenpflicht bleibt jedoch bestehen. Wo aber gilt sie noch?
Berlin – Mitunter wurden sie als „Symbol der Krise“ bezeichnet, dabei dient sie letztendlich doch dem Schutz vor einer Corona-Infektion. Die Rede ist von der Schutzmaske, die seit fast zwei Jahren steter Begleiter im Alltag ist. Erst wurde verstärkt auf Stoffmasken zurückgegriffen, dann kamen die OP-Masken, mittlerweile sind FFP2-Masken vielerorts Pflicht.
Diese Corona-Maßnahme bleibt auch nach dem 20. März bestehen. Dem Tag, an dem in der dritten Stufe der Corona-Lockerungen viele Beschränkungen wegfallen. Wo aber muss die Maske weiterhin zwingend getragen werden?
Corona-Schutzmaßnahmen laufen am 20. März aus – doch Maskenpflicht bleibt bestehen
Bund und Länder hatten sich im Rahmen ihrer Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) Mitte Februar 2022 darauf verständigt, viele Corona-Maßnahmen und Pandemie-Beschränkungen zu verabschieden. Ein Schritt der Politik, der in drei Stufen erfolgt. Das Ende der sprichwörtlichen Fahnenstange, aber noch nicht aller Corona-Maßnahmen, wird am Sonntag, 20. März, 2022 erreicht.
An diesem Stichtag läuft das Infektionsschutzgesetz aus, selbiges gilt für die Homeoffice-Pflicht. Viele Arbeitnehmer müssen also wieder die eigenen vier Wände verlassen und den vielleicht gar nicht mehr so vertrauten Gang gen Büro auf sich nehmen. Da die Omikron-Variante weiterhin für ein dynamisches Infektionsgeschehen sorgt und auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz entfällt, sorgen sich viele Beschäftigte um ihre Gesundheit.
Homeoffice-Pflicht fällt weg: Arbeitnehmer müssen wieder ins Büro – und dort Schutzmaske gegen Corona tragen
Eine repräsentative Umfrage hat nämlich ergeben, dass sich ein Drittel der Beschäftigten vor eine Omikron-Infektion am Arbeitsplatz fürchtet*. Wer sich jedoch penibel an allgemeine Corona- und Hygiene-Regeln hält, kann das Risiko zumindest deutlich verringern. Hierzu zählt auch das Tragen einer Schutzmaske gegen das Coronavirus.
Denn dieser tägliche Pandemie-Begleiter bleibt auch über den 20. März hinaus, der mitunter als „Freedom Day“ bezeichnet wird, erhalten. In einem Gesetzesentwurf, der dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ vorliegt, wird sich hiermit konkret auseinandergesetzt.
Neuer Gesetzesentwurf: Länder können Tragen von FFP2-Maske in Bussen, Bahnen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen vorschreiben
Demnach könnten die Länder künftig im Regelfall nur noch das Tragen einer medizinischen Schutz- oder FFP2-Maske in Bussen und Bahnen sowie in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, wo ab 16. März die einrichtungsbezogene Impfpflicht greift, vorschreiben. Darüber hinaus sei rechtlich die Möglichkeit gegeben, in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Schulen Corona-Tests anzuordnen.
Und nur in Regionen, die sich mit einem enorm zugespitzten Infektionsgeschehen konfrontiert sehen, dürften weitergehende Corona-Maßnahmen wie beispielsweise Zutrittsbeschränkungen erlassen werden. Diese sind ansonsten durch den Bund-Länder-Beschluss von Mitte Februar passé.
Hotspot-Regelung: Wo Gefahr der „dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ besteht, können strikte Corona-Beschränkungen erfolgen
In diesem Fall ist von einer „Hotspot“-Regelung die Rede. Wenn also ein Landesparlament für eine bestimmte Region die „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ feststellt, können entsprechende Beschränkungen und Auflagen verhängt werden. Die Gefahrenlage kann dabei für einzelne Viertel, Städte, Landkreise oder sogar für ein ganzes Bundesland gelten.
Die Landesregierung kann in solch einem Szenario autark handeln und Maskenpflichten, Abstandsgebote, Hygienekonzepte sowie 2G- und 3G-Regelungen vorschreiben. Ohne Parlamentsbeschluss können die Landesbehörden übrigens auch eine Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und im öffentlichen Nahverkehr verordnen. Selbiges gilt für Corona-Testvorgaben zum Schutz von besonders gefährdeten Personen.
Infektionsschutzgesetz geändert: Nach FDP-Kompromiss mit Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bis Ende September 2022 gültig
Diesen Kompromiss hatte Justizminister Marco Buschmann (FDP) mit Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ausgehandelt. Hierbei hatte sich weitgehend die Partei von Buschmann durchgesetzt, die möglichen Corona-Beschränkungen bis auf die Maskenpflicht zurückfahren wollte.
Demgegenüber stand die Position von Lauterbach, der auch für den Regelfall Nachweispflichten sowie Abstandsgebote gefordert hatte. Die jetzt beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sollen bis zum 23. September 2022 gültig seit. Vor Beginn der zu erwartendenen Herbstwelle könne dann ein Nachfolgegesetz beschlossen werden, hieß es von Lauterbach.
Corona-Schutzmaßnahmen laufen aus – doch „Basisschutz“ wie Maskenpflicht bleibt bestehen
Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf muss jedoch noch in der Woche ab Montag, 14. März 2022, im Eilverfahren von Bundestag und Bundesrat sowohl beraten als auch letztendlich beschlossen werden. Ohne eine Anschlussregelung, wie sie nun vorliegt, würden mit Ablauf des 19. März nämlich sämtliche Corona-Schutzmaßnahmen auslaufen.
Vor diesem Hintergrund hatten sich Bund und Länder bei ihren Beratungen Mitte Februar auf einen „Basisschutz“ verständigt, den es aufrechtzuerhalten gilt. Alle „tiefergreifenden“ Beschränkungen sollen laut Beschluss bis dahin aber entfallen. An der Maskenpflicht gibt es vorerst jedoch nichts zu rütteln. Sie bleibt Deutschland noch erhalten. * kreiszeitung.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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