Corona-Pandemie

Vorsicht bei Flexpreisen bei Reiseveranstaltern: Dieses Detail müssen Sie beachten

Flughafen Stuttgart in der Corona-Zeit wie leergefegt, nur sehr wenige Passagiere unterwegs, Geschäfte und Reisebüros sind geschlossen.
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Reisende sollten die Stornierungsbedingungen ihrer Reiseveranstalter genau checken.

Aufgrund der Corona-Pandemie bieten viele Reiseveranstalter flexible Stornierungsbedingungen an. Verbraucher sollten aber ganz genau auf das Kleingedruckte achten.

Flexible Stornierungsbedingungen geben den Kunden Sicherheit und motivieren zu Reisebuchungen in unsicheren Zeiten. Doch die meisten Stornierungen passieren 14 Tage vor Anreise und sind in der Regel mit hohen Stornokosten versehen. Reiseveranstalter bieten derzeit besonders flexible Bedingungen: Stornierungen oder Umbuchungen* sind teilweise bis zu 14 Tage vor Urlaubsantritt kostenlos möglich.

Teufel liegt im Detail: Zeitpunkt der Stornierung ausschlaggebend

Das größte Stornorisiko für den Kunden liegt aber genau in dieser Zeitspanne: Nach Auswertung der Schadensfälle in der Reiserücktritts-Versicherung hat die ERGO Reiseversicherung festgestellt, dass 65 Prozent der Stornierungen innerhalb der letzten 14 Tage vor Urlaubsantritt stattfinden. Das bedeutet: Mehr als jeder zweite Kunde, der später stornieren muss, bleibt auf seinen Stornokosten sitzen. Zusätzlich ist in dieser Zeitspanne die Stornostaffel mit bis zu 80 Prozent des Reisepreises am höchsten. Vielen Kunden ist bei Buchungsabschluss nicht bewusst, dass sie nach Ablauf dieser Stornofrist plötzlich im Risiko stehen: Müssen sie in diesem Zeitraum stornieren, haben sie keinen Versicherungsschutz. Die Buchung liegt im Regelfall so weit zurück, dass sie diesen oftmals auch nicht nachträglich abschließen können.

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Was sollten gute Flexpreis-Angebote von Reiseveranstaltern beinhalten?

„Flexpreis-Angebote der Reiseveranstalter sind gut, wenn sie mit einem ebenso flexiblen Versicherungsschutz abgesichert sind. Die Jahres-Reiserücktritts-Versicherung inkl. Reiseabbruch-Schutz braucht nicht angepasst werden, wenn sich der Reisezeitpunkt durch Um- oder Neubuchung von Reisen ändert. Und wenn die Reise wegen unerwarteter Erkrankung nicht kostenlos storniert werden kann oder gar die Reise abgebrochen werden muss, greift der Versicherungsschutz“, meint Torsten Haase, Mitglied des Vorstands, ERGO Reiseversicherung. *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Lesen Sie auch: Wann Ihre Reiseversicherung in der Corona-Pandemie greift – und ob sich ein Zusatzschutz lohnt.

Selbstbeteiligung oder mehr zahlen aufgrund des Alters: Fehler bei der Reiserücktrittsversicherung

Ein Kreuz auf einem Friedhof
Wann greift die Reiserücktrittsversicherung? Bei Tod oder unerwarteter, schwerer Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. Angehörige oder Mitreisende). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel auch, wenn eine unerwartete Impfunverträglichkeit auftritt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Schwangerschaft der versicherten Person oder einer Risikoperson. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, ein Elementarereignis oder die Straftat eines Dritten (z.B. Einbruch). © dpa
Arbeitsmarkt
Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. © picture alliance / dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Konjunkturbedingte Kurzarbeit über einen bestimmten Zeitraum mit Reduzierung des Bruttoeinkommens (mindestens 35 Prozent). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, falls die Person bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hatte. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die Reise wurde vor Kenntnis des Wechsels gebucht und die Probezeit fällt in den Reisezeitraum. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule oder Universität können valide Gründe für einen Reiserücktritt sein. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Nichtversetzung eines Schülers (z.T. mit der Einschränkung: falls es sich um eine Schul- oder Klassenfahrt handelt). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einem Bruch von Prothesen oder einer unerwarteten Lockerung von Implantaten können Sie von der Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Trennung (Nachweis der Ummelde-Bescheinigung) oder Einreichung der Scheidungsklage können Sie von einer Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das Gericht einer Verschiebung des Termins nicht zustimmt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Einladung als Trauzeuge zu einer Hochzeit, wenn der Termin in der Zeit des lange vorausgeplanten Urlaubs liegt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wenn die Urlaubsvertretung eines Selbständigen ausfällt, zum Beispiel wegen Krankheit, dürfen Sie von der Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Überraschende Qualifikation einer Sportmannschaft für das Bundesfinale, bei der die Teilnahme der Person (des Kindes) unverzichtbar ist. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch das gilt: Eine unerwartete Verlegung eines Fußballderbys auf den Urlaubsbeginn des Dauerkartenbesitzers. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Notwendiger Beistand einer schwer erkrankten Freundin bei einer unvorhersehbaren Verschlechterung der Krankheit. Hier ist eine Nennung von Zeugen notwendig, die das innige Freundschaftsverhältnis bestätigen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch ein unerwarteter Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z.B. Knochenmark) sorgt dafür, dass die Reiserücktrittsversicherung greift. © dpa

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