Anliegen kontra Formalien

Warten auf das Gericht: Vor der Verhandlung haben die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens – Jörn Bracker (v. l.), Pauline Wildenauer und Roman Fabian (4. v. l.) – am Tisch Platz genommen, dazwischen sitzt Anwältin Adelheid Rupp. Foto: Sussek
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Warten auf das Gericht: Vor der Verhandlung haben die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens – Jörn Bracker (v. l.), Pauline Wildenauer und Roman Fabian (4. v. l.) – am Tisch Platz genommen, dazwischen sitzt Anwältin Adelheid Rupp. Foto: Sussek

Kann das Bremische Krankenhausgesetz durch ein Volksbegehren geändert werden? Oder hat Bremen dafür gar keine Gesetzgebungskompetenz? Darüber verhandelte am Donnerstag der Staatsgerichtshof.

VON RALF SUSSEK

Bremen – Die vier Richter und drei Richterinnen müssen sich mit dem vor knapp einem Jahr eingereichten Volksbegehren „Bremer Gesetz gegen den Pflegenotstand, für mehr Personal und gute Versorgung im Krankenhaus“ befassen. Mit dem Volksbegehren des Bremer Bündnisses für mehr Personal im Krankenhaus sollen in das Bremische Krankenhausgesetz verbindliche Regelungen zur Bemessung des Pflegefachpersonals in Kliniken eingefügt werden – über die bundesgesetzliche Regelung hinaus, die mit der Festlegung von Personaluntergrenzen eine, wie es heißt, „nicht patientengefährdende Versorgung“ sicherstellen will.

Diese Untergrenze reicht nicht, finden die sogenannten Vertrauenspersonen des Volksbegehrens: Verdi-Gewerkschaftssekretär Jörn Bracker, Roman Fabian, Betriebsratsvorsitzender des Klinikums Links der Weser, und die Ärztin Pauline Wildenauer. Sie kritisieren die Pflegezustände an Kliniken und wollen für Bremen eine Personalplanung, die letztlich zu mehr Personal, besseren Arbeitsbedingungen, wirksamerer Hygiene und damit zu besserer Pflege führt.

Der Bremer Senat hält das Volksbegehren aus mehreren Gründen für unzulässig. Er argumentiert, dass bei einer Umsetzung des Volksbegehrens dem Land und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erhebliche Mehrkosten entstünden. Deshalb müsse das Volksbegehren nach der Landesverfassung einen Finanzierungsvorschlag enthalten. Was es nicht tut. Zudem sei das Volksbegehren nachträglich geändert worden und dem Land fehle für die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen die Gesetzgebungskompetenz, denn es existierten bereits Bundesnormen, die den Einsatz von Pflegepersonal im Krankenhaus regelten.

Das sehen die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens anders. Für die Krankenhäuser entstünden durch die Einführung von Personalmindeststandards keine zusätzlichen Kosten. Daher brauche es keinen Finanzierungsvorschlag. Die Kostenbelastung durch die einzuberufende Expertenkommission sei nur geringfügig und liege unter der „Bagatellgrenze“ von 0,3 Prozent des Haushalts. Und dem Land stehe auch die Gesetzgebungskompetenz zu. Der Bund habe bisher nur Regelungen über Personaluntergrenzen erlassen; diese seien zudem nicht abschließend.

„Das Anliegen mag begründet sein, aber das Volksbegehren ist der falsche Weg“, sagt der Prozessbevollmächtigte Bremens, der ehemalige Staatsrat Prof. Matthias Stauch, am Ende der rund zweistündigen Verhandlung. Dieser Satz zeigt die Kluft zwischen den formalen Argumenten des Bremer Senats und den inhaltlichen des Volksbegehrens. „Ich bitte Sie, dass Sie nicht nur auf die Paragraphen schauen“, appelliert Fabian einmal an das Gericht. Seine Begründung: Die vom Bundesgesetzgeber eingeführten Untergrenzen beim Personal „bewirken nichts“.

Was aber nicht ausreicht, als dass Bremen eine eigene Regelung schafft. Es braucht die Gesetzgebungskompetenz. „Auch ein schlechtes Gesetz kann abschließend sein“, sagt der Präsident des Staatsgerichtshofs, Prof. Peter Sperlich.

Die sieben (ehrenamtlichen) Richter müssen natürlich auf Paragraphen und Artikel schauen. Und bringen zu dem Vorbringen der Parteien, noch weitere Überlegungen ins Spiel.

Und so wird an diesem Vormittag viel über Gesetzgebung und reale Politik, Öffnungsklausel und Sachzusammenhang, über Koppelungsverbot, Bagatellgrenze, Teilnichtigkeit und das Initiativrecht von Gesetzgebungsorganen gesprochen. In ruhiger, zugewandter Atmosphäre, die auch Rechtsanwältin Adelheid Rupp überzeugt. „Es hat mir Spaß gemacht“, sagt mit unüberhörbar bayrischem Akzent die Prozessbevollmächtigte des Volksbegehrens gegenüber dieser Zeitung. „Das Gericht scheint unabhängig von den bisherigen Entscheiden in Hamburg und Bayern unseren Antrag ganz genau prüfen zu wollen.“ Hamburg? Bayern? Diese Entscheidungen werden in der Verhandlung ausgiebig zitiert und diskutiert, schließlich ging es auch dort um die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Anwältin aus dem Landkreis Rosenheim war an beiden Verfahren beteiligt.

Die Verkündung der Bremer Entscheidung am Donnerstag, 20. Februar, um 11 Uhr im Justizzentrum Am Wall wird sie verpassen, kündigte sie schon an. Vielleicht hat sie da einen Termin in Berlin – dort begleitet sie den Volksentscheid Gesunde Krankenhäuser, der vom dortigen Senat ebenfalls abgelehnt wurde.

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