Energiewirtschaftsgesetz

Grundversorger dürfen Neukunden ab 1. November nicht mehr benachteiligen

Wer den Energieversorger wechselte, drohte bis jetzt, in die bis zu dreimal teurere Ersatzversorgung zu fallen. Dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.

Berlin/Hannover – Eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) der Politik in Deutschland untersagt ab 1. November 2022 das Preissplitting in der Grundversorgung und regelt die Ersatzversorgung für Strom und Gas neu. Bis jetzt war es aufgrund einer Gesetzesänderung im Sommer für Energieversorger möglich, Neukunden in die sogenannte Ersatzversorgung zu stecken und dort zumindest für die ersten drei Monate ein bis zu dreifach höheren Preis zu verlangen. Dem hat der Gesetzgeber nun Einhalt geboten.

Energiekrise: Grundversorger müssen Bestands- und Neukunden ab 1. November gleich behandeln

Normalerweise ist es überhaupt kein Problem, wenn der Energieversorger pleite geht oder ein Anbieterwechsel nicht funktioniert. Denn sollte es einmal so weit kommen, steht der regionale Grundversorger bereit und beliefert dann mit den allgemeinen Preisen mit Energie. Ohne bestehenden Vertrag landet man so ganz einfach in der sogenannten Ersatzversorgung. Das soll in Deutschland scherstellen, dass jeder einen gesicherten Zugang zu Energie hat. Somit ist man auch ohne einen bestehenden Vertrag abgesichert. So landet man zunächst in der Ersatzversorgung, bevor man drei Monate später ganz automatisch in die Grundversorgung fällt.

Wer den Energieversorger wechselte, drohte bis jetzt, in die bis zu dreimal teurere Ersatzversorgung zu fallen. Dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. (Archivbild)

Energiewirtschaftsgesetz: Sie landen in der Ersatzversorgung ...

  • ... wenn Ihr Versorger die Belieferung einstellt. Mögliche Gründe hierfür sind eine Insolvenz des Anbieters oder die Kündigung der Netznutzung durch den Netzbetreiber.
  • ... wenn der Anbieterwechsel scheitert.
  • ... wenn Sie Energie aus dem Netz entnehmen, aber weder mit dem Grundversorger noch mit einem anderen Anbieter einen Liefervertrag abschließen wollen.

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Bisher wurde kaum zwischen den beiden Begriffen unterschieden, denn die Ersatzversorgung durfte nicht teurer sein als die Grundversorgung. Um höhere Beschaffungskosten dennoch weitergeben zu können, haben viele Anbieter Neukundentarife in der Grundversorgung eingeführt. Für Neukunden gelten jetzt meist höhere Preise als für Bestandskunden. Ob dies zulässig ist, wurde von Gerichten in der Vergangenheit durchaus unterschiedlich beurteilt.

Gleichbehandlung von Bestands- und Neukunden: Sie landen in der Grundversorgung ...

  • ... wenn Sie Ihren Sondervertrag mit einem anderen Anbieter als dem Grundversorger kündigen, ohne einen neuen Vertrag abzuschließen. Denkbar ist dies zum Ende der Vertragslaufzeit.
  • ... wenn Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nach einer Preisänderung oder Vertragsänderung nutzen und keinen neuen Vertrag abschließen.
  • wenn Sie Energie aus dem Netz entnehmen ohne vorherigen Vertragsschluss etwas nach einem Umzug bei erstmaligem Bezug.
  • wenn Ihr Anbieter Ihnen unberechtigt kündigt. In der Regel führt das im Hintergrund zu einem geordneten Ab- und Anmeldevorgang durch den Netzbetreiber. Daraufhin werden Sie dem Grundversorger in der Grundversorgung zugeordnet.

Eine Änderung des EnWG bringt jetzt Klarheit, wie die Verbraucherzentrale in Niedersachsen in Hannover berichtet. Preissplitting innerhalb der Grundversorgung wird untersagt. Neukunden und Bestandskunden in der Grundversorgung müssen also zu den gleichen Preisen beliefert werden.

Neues Gesetz in der Energiekrise: Ersatz- und Grundversorgung stärker voneinander getrennt

Gleichzeitig werden Ersatz- und Grundversorgung stärker voneinander getrennt. Rutscht ein Kunde zukünftig in die Ersatzversorgung, muss er mit sehr hohen Kosten rechnen und werden erst nach drei Monaten in die Grundversorgung aufgenommen. Für alle Verträge, die bis zum 28. Juli .2022 bestanden haben, gilt, dass diese bis zum 1. November 2022 an die neuen Vorschriften angepasst werden müssen. Bedeutet: Ab November dieses Jahres dürfen auch die schon vor Änderung abgeschlossenen Verträge kein Preissplitting mehr vorsehen.

Rubriklistenbild: © Hendrik Schmidt/dpa

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