Nach Bundestagsbeschluss 2021
Was ist die Grundrente und wer hat Anspruch auf den Zuschlag?
Wichtige Fragen zum Thema Grundrente: Was versteckt sich hinter dem neuen Zuschlag zur Altersvorsorge, wie hoch ist er angesetzt und wer profitiert davon?
Berlin – Über die Grundrente wurde in Politik und Gesellschaft lange diskutiert. Mit dem Beschluss des Bundestages vom 2. Juli 2020 und der Zustimmung des Bundesrates am darauffolgenden Tag wurde das Gesetz zum Grundrentenzuschlag verabschiedet. Es trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das neue Gesetz sichert Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland eine Aufstockung ihrer Bezüge zu, insofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Vor allem Geringverdiener werden dadurch im Alter – zusätzlich zur Grundsicherung der Rente – finanziell gestärkt.
| Bezeichnung: | Grundrente |
| Gesetzlich verankert seit: | 01. Januar 2021 |
| Definition: | Individueller Zuschlag zur Rente |
| Lebensarbeitszeit für Anspruch: | mindestens 33 Jahre |
| Maximale Höhe: | ca. 418 Euro pro Monat (Stand Januar 2022) |
Grundrente: Zuschlag für Geringverdiener im Ruhestand
Menschen, die viele Jahre nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt haben, erhielten bisher nur eine sehr niedrige Rente. Bei einigen lagen die Bezüge noch unter dem Niveau der Grundsicherung. Die Gründe dafür waren unterschiedlich: Um die Kinder zu erziehen, haben viele Frauen ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichtet. Andere haben Jahrzehnte lang gearbeitet, aber bei ihrer Arbeit nur wenig verdient. Durch die Grundrente sollen diese Menschen im Ruhestand so viel Geld bekommen, dass ihre Altersversorgung über der Grundsicherung liegt.
Die Grundrente ist keine Mindestrente
Die Grundrente wird begrifflich häufig mit der Mindestrente gleichgesetzt – aber das ist nicht korrekt. Bei der Grundrente handelt es sich nämlich um keinen festen Grundbetrag, wie der Begriff irreführend vermuten lässt. Die Höhe der gesetzlichen Rente hängt immer von den erworbenen Rentenpunkten ab. Eine Mindestrente gibt es in Deutschland aktuell nicht.
Wer hat Anspruch auf die Grundrente?
Anspruch auf die Grundrente haben alle Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet und dabei im Durchschnitt wenig verdient haben. Auch Zeiten, in denen Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt wurden, werden bei der Prüfung der Ansprüche berücksichtigt. Ab 33 Jahren Grundrentenzeiten gibt es eine Aufstockung des Rentenanspruchs, wenn auch in geringerem Maße. Mit jedem Monat steigen dabei die Ansprüche – bis hin zu vollen Ansprüchen bei 35 Jahren oder mehr Grundrentenzeiten.
Zu den Grundrentenzeiten zählen:
- Pflichtbeiträge aus der Berufstätigkeit
- Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung und Pflege
- Leistungszeiträume bei Krankheit oder Rehabilitation
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst oder Zeiten in politischer Haft)
Nicht zu den Grundrentenzeiten zählen unter anderem:
- Schulausbildung
- Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I oder ALG II bezogen wurde
- Zeiten, in denen freiwillige Rentenbeiträge entrichtet wurden
Muss die Grundrente beantragt werden?
Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die ersten Grundrenten-Bescheide wurde im Juli 2021 verschickt. Insgesamt etwa 1.3 Millionen Senioren und Seniorinnen können von der neuen Grundrente profitieren. Die deutsche Rentenversicherung prüft dabei in Eigenregie über 26 Millionen Renten - was einige Zeit in Anspruch nimmt. Bis Ende 2022 sollen aber alle Grundrentenbescheide verschickt sein.
Grundrente: Wie hoch ist der neue Rentenzuschlag?
Die Grundrente kann – je nach individuellem Fall – einen ziemlichen finanziellen Unterschied machen. Durchschnittlich soll der Zuschlag bei rund 75 Euro im Monat liegen. Wer mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen kann und unter 80 Prozent des Durchschnitts verdient hat, hat eventuell Anspruch auf die volle Grundrente von zurzeit 418 Euro monatlich. Dabei muss der Verdienst (in Bezug auf das Versicherungsleben) jedoch unter 80 Prozent des landesweiten Durchschnitts gelegen haben.
Wie wird die Grundrente berechnet?
Als Grundlage zur Berechnung der Grundrente dienen die sogenannten Entgeltpunkte (EP). Diese werden während unseres Versicherungslebens aus den sogenannten Grundrentenbewertungszeiten gewonnen. Grundrentenbewertungszeiten sind alle Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, die einen Entgeltpunktewert von mindestens 0,3000 Entgeltpunkten jährlich (0,025 Entgeltpunkten für den Kalendermonat) aufweisen.
Für die Berücksichtigung eines Zeitraums muss die Beitragsleistung bei mindestens 30 Prozent des deutschen Durchschnittsverdienstes liegen – 2021 sind das circa 3462 Euro. Grundrentenzeiten mit einer geringeren Beitragsleistung fallen nicht in diese Kategorie und bleiben bei der Berechnung außen vor. Aus den übrigen Bewertungszeiten errechnet sich dann der entsprechende Zuschlag. Liegt der ermittelte EP-Durchschnittswert unter 0,8, kommt ein Zuschlag durch die Grundrente in Betracht. Es kommt allerdings auch darauf an, welche Einkünfte bestehen. Liegt der EP-Durchschnittswert darüber, bestehen keine Ansprüche auf die Grundrente.
Grundrente: Welche Regelungen gibt es in den Nachbarländern?
Niederländer erhalten mit Beginn des Rentenalters eine staatlich finanzierte Grundrente – selbst dann, wenn sie gar nichts in die Rentenkasse eingezahlt, also nie gearbeitet haben. In Schweden wurde mit der Rentenreform von 1999 eine bedarfsorientierte Grundrentenleistung eingeführt, die „Garantierente“. Von ihr profitieren Menschen ab 65, die mindestens 3 Jahre ihren Wohnsitz in Schweden hatten. Auch bei unseren Nachbarn in Österreich gibt es schon länger eine Grundrente, die „Mindestpension“. Die erhalten Rentner im Inland, wenn die Summe aus ihren Bruttopensionen und sonstigen Einkommen geringer ist als ein gesetzlich festgelegter Richtsatz. *kreiszeitung.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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