Gerichtsurteil
Monate im Zelt: Jobcenter verweigert Hartz-IV-Empfänger die Auszahlung
Hartz-IV-Empfänger lebt monatelang im Zelt. Jobcenter weigert sich, die Campingplatz-Kosten zu übernehmen. Nun hat ein Gericht über den Fall entschieden.
Essen – Einen Hartz-IV-Leistungsbezieher aus Bonn, dem vom Jobcenter die Übernahme der Wohnkosten für das Leben auf dem Zeltplatz verweigert wurde, hat nun vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Recht bekommen. Auch ein Zelt ist eine Unterkunft, stellte das Gericht, an dem er die Kostenübernahme einklagte, fest.
| Gericht der Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalens: | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen |
| Sitz: | Essen |
| Präsident: | Martin Löns |
Hartz-IV-Empfänger lebt monatelang auf dem Zeltplatz – Jobcenter wollte Kosten nicht übernehmen
Bevor der Mann gezwungen war, sich auf dem Campingplatz niederzulassen, hatte er während eines Krankenhausaufenthaltes den Hartz-IV-Regelsatz erhalten. Nach der Entlassung aus der Klinik wurde der Empfänger von Hartz IV jedoch wohnungslos – und lebte von Juni bis September 2019 in einem Zelt auf einem Campingplatz. Insgesamt 1.100 Euro stellte der Campingplatzbetreiber anschließend in Rechnung. Kosten, die das Jobcenter Rhein-Sieg sich weigerte, zu übernehmen. Das Argument des Amtes: Ein Zelt sei keine Unterkunft und demnach die Kosten für den Stellplatz auch keine erstattungsfähigen „Kosten der Unterkunft”.
Gericht spricht Hartz-IV-Empfänger Kostenerstattung zu: Jobcenter muss zahlen
Nun gab das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen dem Mann aus Bonn recht. In einer aktuellen Pressemitteilung des LSG heißt es: „Kläger erhält Arbeitslosengeld II für Zeltplatzmiete. Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft im Sinne § 22 SGB II.“ Dieses habe das Landessozialgericht entschieden. Der Kläger bekam also das Arbeitslosengeld II für Zeltplatzmiete zugesprochen. Damit steht ihm als Bezieher von Sozialleistungen auch ein Zuschuss von 100 Euro extra auf den Regelsatz zu, der im Rahmen des Entlastungspakets 2022 beschlossen wurde.
Landessozialgericht entscheidet über Hartz-IV-Klage: Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft
Das Gericht argumentierte im Rahmen der Hartz-IV-Klage: Entscheidend für den Anspruch sei, dass eine bauliche Anlage die beiden Grundvoraussetzungen Witterungsschutz und „gewisse Privatsphäre“ – einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren – erfülle. Die Aufstellung eines Zelts auf einem umzäunten, bauordnungsrechtlich zugelassenen Campingplatz, verbunden mit der Möglichkeit der Nutzung von Sanitäranlagen und Stromanschlüssen, für einen vorübergehenden Zeitraum, erfülle beide Mindestvoraussetzungen.
„Allzu hohe Anforderungen“ an die Unterkunft benachteiligt Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind
Je niedriger der Standard des „Dachs über dem Kopf“, desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer Unterkunft ab-gesprochen. An die Unterkunft dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, andernfalls würden die Menschen benachteiligt, die auf Hilfe angewiesen sind, stellte das LSG in einer aktuellen Entscheidung klar.
Hartz IV: Jobcenter muss auch Heizkostenhilfe für Camper zahlen
In einem ähnlichen Fall sprach das Sozialgericht Freiburg ein Urteil für Hartz-IV-Empfänger*, der im Zelt lebt und auf Heizkostenzuschuss klagte. Es gab dem Mann recht und sprach dem Wintercamper eine Heizkostenhilfe des Jobcenters zu. Diese werden nun aufgrund der astronomisch steigenden Energiekosten erhöht: hat Bundeskanzler Scholz kündigte 100 Euro extra für Hartz-IV-Empfänger an. Doch das ALG II in der bisherigen Form könnte ohnehin bald Geschichte sein, denn die Ampel plant Reform: Bürgergeld 2022 statt Hartz IV. * kreiszeitung.de , merkur.de und 24hamburg.de sind ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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