Verlorene Tage?

Krank im Urlaub: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Sommer, Sonne, Krankheit – was, wenn Arbeitnehmer passend zum Urlaub krank werden? Unter welchen Umständen man die verlorenen Tage zurückbekommt.

Der Urlaub ist für Arbeitnehmer oft die schönste Zeit im Arbeitsjahr. Manche fiebern einer Reise entgegen, um sich endlich mal so richtig zu erholen. Doch dann erwischt es einen: Cocktails und Strandliege werden gegen Tee und Bett getauscht. Die ersehnte Erholung ist dahin, jetzt zählt es erst einmal, wieder gesund zu werden. Doch was passiert eigentlich mit den verlorenen Urlaubstagen?

Warum Arbeitnehmer gerade im Urlaub oft krank werden

Sommer, Strand und Krankheit: Was, wenn Arbeitnehmer im Urlaub krank werden?

Vor dem Urlaub ist es für Arbeitnehmer oft stressig: Projekte müssen bei der Arbeit noch fertiggestellt werden und auch daheim möchte man noch Aufgaben erledigen. Manchmal ist eine Erkrankung dann vorprogrammiert. Grund dafür ist, dass die ausgeschütteten Stresshormone das Immunsystem schwächen. Das Phänomen heißt ‚Leisure Sickness‘ (dt. Freizeitkrankheit) und ist, wie die Krankenkasse Barmer informiert, wissenschaftlich belegt. Rund jeder Fünfte soll demnach schon einmal davon betroffen gewesen sein.

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Erkrankung im Urlaub: Für Arbeitnehmer ist ein ärztliches Attest wichtig

Wenn man im Urlaub krank wird, bedeutet das allerdings nicht gleich, dass man Pech gehabt hat. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG, § 9) besagt: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“ Allerdings führt nicht jede Krankheit automatisch dazu, dass man die Tage wieder zurückbekommt. Haufe.de informiert, dass es wichtig ist, dass man wegen der Erkrankung, die eigentliche Arbeit nicht ausführen könne.

Ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag wichtig:

Auch, wenn man eigentlich laut Arbeitsvertrag am ersten, zweiten oder ab dem dritten Krankheitstag ein Attest braucht, gilt im Urlaub etwas anderes. Wollen Arbeitgeber ihren Urlaub retten, ist ein Attest schon ab dem ersten Krankheitstag erforderlich, informiert finanztip.de.

Manchmal kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch rückwirkend möglich sein, Ärzte dürfen die Krankmeldung bis zu drei Tage rückdatieren.

Krank im Urlaub: Arbeitgeber muss sofort informiert werden

Betroffene sollten sich direkt am Urlaubsort noch ein Attest holen, zumindest, wenn man sich die Urlaubstage zurückholen möchte. Dafür ist es wichtig, dass der Arbeitgeber umgehend informiert wird. Konkret geht es um folgende Punkte:

  • Information über die Arbeitsunfähigkeit an sich.
  • Dauer: Wie lange ist man voraussichtlich erkrankt?
  • Adresse des derzeitigen Aufenthaltsortes.

Entweder man meldet sich telefonisch oder per Mail bei dem Arbeitgeber. Sollte man sich beim Krankheitszeitpunkt im Ausland aufhalten, muss man bei der Rückkehr an den Heimatort den Arbeitgeber und die Krankenkasse benachrichtigen, berichtet haufe.de.

Übrigens, ist man mehr als sechs Wochen im Jahr krank und es ist keine Besserung in Sicht, kann man entlassen werden. Wichtig dabei ist aber eine Interessensabwägung, die der Arbeitgeber durchführen muss.

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Darf man einfach Urlaubstage anhängen, wenn man krank war?

Ist man zum regulären Urlaubsende wieder gesund, muss man, wie geplant, wieder zu Arbeit. Es ist nicht erlaubt, den Urlaub eigenständig zu verlängern. Auch die verlorenen Urlaubstage müssen ganz normal beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Noch vor der Abreise erkrankt: Darf man trotzdem die Reise antreten?

Ist man krank, muss man daheim das Bett hüten – das ist ein Mythos, der sich hartnäckig hält. Spaziergänge an der frischen Luft oder Besuche im Café können auch bei Krankheit möglich sein. Alles, was zur Genesung beitragen und die Erkrankung nicht länger hinauszögert, ist erlaubt. Folgt man der Annahme, kann auch eine Reise förderlich für die Gesundheit sein. Die Techniker Krankenkasse empfiehlt, sich in einem solchen Fall mit dem Arbeitgeber auszutauschen, damit keine Missverständnisse auftreten. Ebenso kann es sinnvoll sein, die geplante Reise vorab mit einem Arzt zu besprechen.

Rubriklistenbild: © photographie_Hannes_Eichinger/Imago

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