Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Durch Nutzung unserer Dienste stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen
Anspruch auf Urlaub in den Schulferien? Nicht nur Eltern könnten im Zweifel Vorrang haben
Gerade in den Sommermonaten kommt es bei den Urlaubswünschen von Mitarbeitern nicht selten zu Überschneidungen.
Viele Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern wollen oder müssen zwecks der Betreuungsfrage ihre Urlaubstage in die Schulferien legen. Manchmal können die gewünschten Urlaubstage von Mitarbeitern im Job jedoch kollidieren, gerade in kleineren Teams kann es in den Sommermonaten oder zum Beispiel auch um die Weihnachtszeit enger werden, was die personelle Besetzung betrifft. Das wiederum bereitet manchen Chefs Kopfzerbrechen, weil die anstehende Arbeit – Ferienwünsche hin oder her – erledigt sein will. In vielen Fällen lässt sich das Problem vermeiden, wenn jene Mitarbeiter, die sich nicht nach den Schulferien richten müssen, ihren Urlaub vorrangig in eine andere Zeit legen. Oft ist der Urlaub außerhalb der Schulferien ohnehin entsprechend günstiger.
Gleichzeitig stellen sich manche die Frage, ob Eltern eigentlich einen Anspruch darauf haben, ihre Urlaubstage auch tatsächlich in der Schulferienzeit nehmen zu können. Wie ist hier die Rechtslage? Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes zufolge müssen Arbeitgeber die Urlaubswünsche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Belange stehen dem entgegen. „Wenn mehr Arbeitnehmer während der Ferien Urlaub machen wollen, als der Arbeitgeber zwingend entbehren kann, muss er eine Auswahlentscheidung treffen“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge.
Eine generelle Regelung, wonach Eltern mit schulpflichtigen Kindern dann bei der Urlaubsvergabe in den Schulferien Vorrang vor kinderlosen Beschäftigten haben, gibt es nicht, wie es in dem Bericht weiter heißt. „Das Bundesurlaubsgesetz zwingt den Arbeitgeber jedoch bei der Auswahlentscheidung soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen“, so Bredereck laut dpa. „Bei der Entscheidung darüber, welchen Arbeitnehmern er in den Ferienzeiten den Urlaub gewährt und wem er ihn verweigert, wird er die schulpflichtigen Kinder zugunsten der jeweiligen Arbeitnehmer als sehr starkes Argument berücksichtigen müssen.“
Andererseits dürfe das Bredereck zufolge nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer ohne schulpflichtige Kinder in den Schulferien nie Urlaub nehmen können, wenn sie für ihren Urlaubsantrag einen wichtigen Grund haben. „Vielleicht findet zum Beispiel ein Festival in den jährlichen Ferien statt oder sie wollen mit Freunden, die wiederum schulpflichtige Kinder haben, verreisen“, so der Experte dem Bericht zufolge. „Der Arbeitgeber muss die sozialen Belange, auf die sich die Arbeitnehmer berufen, dann in einer Gesamtabwägung berücksichtigen.“ Dem Arbeitsrechtler zufolge ist die Rechtslage hier allerdings „recht schwammig“. Am einfachsten ist es, wenn sich alle Mitarbeiter auf eine einvernehmliche Regelung einigen.