Photovoltaik
Mehr Erneuerbare Energien für zu Hause: So wird Solarenergie 2023 versteuert
Solarstrom vom Dach ist schon jetzt bei vielen Deutschen als Erneuerbare Energie beliebt. Seit 2023 ist es noch attraktiver. Es locken Steuererleichterungen.
Hannover – Beim Verbraucher boomen die Erneuerbaren Energien: Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) will vier bis fünf Windräder täglich aufstellen lassen, Niedersachsen zieht mit und kündigt an, in Zukunft täglich mindestens eines aufstellen zu wollen. Doch auch im Privaten boomen die Erneuerbaren Energien – in diesem Jahr ganz besonders die Solarenergie. Denn mit Stichtag 1. Januar 2023 sind jede Menge Steuererleichterungen in Kraft getreten, die das private Betreiben einer PV-Anlage – etwa auf dem Dach eines Einfamilienhauses – richtig attraktiv machen.
Erneuerbare Energien: Umsatzsteuer bei Neukauf, Erweiterung und Austausch fällt bei Solaranlagen weg
Zum einen fällt seit dem 1. Januar 2023 beim Kauf einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr an. Das gilt nicht nur für den Erwerb der Anlage, sondern auch für die Lieferkosten und die Kosten, die entstehen, wenn eine PV-Anlage aufgebaut wird. Doch Vorsicht: Damit man in den Genuss dieser Steuererleichterung kommt, muss die Anlage entweder am Gebäude (Dach oder ähnliches) oder in der direkten Nähe installiert werden. Gleiches gilt für einen mitgelieferten Stromspeicher und alle weiteren Komponenten, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind. Voraussetzung dafür ist, dass die maximale Leistung der Anlage höchstens 30 Kilowatt (kW) beträgt.
Bislang konnten sich Hauseigentümer die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer nur erstatten lassen, wenn sie auf ihre Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet haben, schreibt die Zeitschrift Finanztest. Weil das einen erheblichen bürokratischen Aufwand nach sich zog und für den selbst erzeugten Strom dadurch Umsatzsteuer abgeführt werden musste, haben viele Betroffene darauf verzichtet.
Mehr Erneuerbare Energien für zu Hause: So wird Solarenergie versteuert
Eine „willkommene Nebenwirkung“ der vereinfachten Regelungen ist laut Finanztest: Bislang dürfen Lohnsteuerhilfevereine keine Arbeitnehmer beraten, die selbst Solarstrom erzeugen. Das ändert sich nun. Auch der Austausch defekter PV-Anlagenkomponenten sowie die Erweiterung bestehender Module fällt dem Bundesfinanzministerium zufolge unter die Steuerbefreiung. Ebenso die Anschaffung eines sogenannten Balkonkraftwerks. Auf Reparaturen ohne gleichzeitige Ersatzteillieferung fallen aber wie bislang auch 19 Prozent Umsatzsteuer an.
Ob die Anschaffungs- und Installationskosten der Anlagen dadurch im kommenden Jahr sinken, bleibt abzuwarten. Das Bundesfinanzministerium weist in einem umfangreichen Fragen-und-Antworten-Katalog darauf hin, dass Händler und Hersteller zwar angehalten sind, die Umsatzsteuerbefreiung an Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.
Erneuerbare Energien: Erträge aus Einspeisung von Solarstrom bleiben steuerfrei
Wer seinen PV-Strom, oder zumindest Teile davon, künftig einspeist, muss die daraus resultierenden Einnahmen nicht versteuern. Die Steuerbefreiung gilt bei PV-Anlagen auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW. Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien darf die Bruttonennleistung der PV-Einheit höchstens 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit betragen.
Das Datum der Inbetriebnahme ist für die Steuerbefreiung unerheblich, sagt eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums. Sie gilt also auch für Bestandsanlagen. Und noch wichtiger: Die Steuerbefreiung wird sogar rückwirkend für alle PV-Einnahmen gewährt, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt worden sind.
Aber Achtung: Trotz der Steuerbefreiung sind PV-Anlagenbetreiber, die Strom einspeisen, dazu verpflichtet, sich beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten sie weiterhin als Unternehmer.
Höhere Vergütungssätze bei Einspeisung von Solarstrom
Für alle Anlagen, die vom 30. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2024 in Betrieb genommen werden oder bereits genommen worden sind, gelten neue, höhere Vergütungssätze für den eingespeisten Solarstrom. Sie gelten für das Jahr der Inbetriebnahme sowie die 20 Folgejahre. Ebenfalls neu: Es gibt jetzt zwei unterschiedliche Tarife.
Modell Eigenverbrauch: Wer sich dafür entscheidet, den erzeugten Solarstrom vorzugsweise selbst zu verbrauchen, und nur den Überschuss ins öffentliche Netz einzuspeisen, bekommt laut Finanztest bis zu 8,2 Cent je Kilowattstunde (kWh) – 25 Prozent mehr als zuvor.
Modell Volleinspeisung: Wer seinen erzeugten Strom komplett ins öffentliche Netz einspeist, bekommt sogar bis zu 13 Cent je kWh. Volleinspeiser sparen dafür aber keinen Cent bei der eigenen Stromrechnung. Wer von der höheren Einspeisevergütung profitieren möchte, muss seinem Netzbetreiber im Startjahr vor Inbetriebnahme mitteilen, dass der Strom vollständig eingespeist werden soll. In den darauf folgenden Jahren muss die Mitteilung laut Finanztest bis zum 1. Dezember vorliegen.
Mehr Erneuerbare Energien für zu Hause: Solarenergie selbst nutzen oder ins Netz einspeisen
Betreiber von PV-Anlagen müssen sich nicht für alle Zeiten auf ein Modell festlegen, sondern können Jahr für Jahr neu bewerten, mit welchem Tarif sie besser fahren. „Das ist wichtig, weil je nach Strompreisentwicklung für die gleiche Anlage mal das eine, mal das andere Modell vorteilhaft sein kann“, schreibt Finanztest. Außerdem könne sich der Eigenverbrauch mit der Zeit erhöhen, etwa nach der Anschaffung eines E-Autos oder einer Wärmepumpe.
Grundsätzlich kann sich die Volleinspeisung laut Finanztest dann lohnen, wenn man nur einen geringen Teil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen kann – etwa bei großen PV-Anlagen oder geringem Strombedarf. Wer genauer berechnen möchte, welches Modell sich für den eigenen Haushalt lohnt, kann den Photovoltaikanlagen-Rechner der Stiftung Warentest nutzen.
Neue Regeln bei Solarenergie: Leistungsbegrenzung wird aufgehoben
Um einer möglichen Überbelastung des Stromnetzes vorzubeugen, waren PV-Anlagenbetreiber bislang dazu verpflichtet, die Einspeiseleistung ihrer Anlage bis 25 kW entweder auf 70 Prozent ihrer Nennleistung zu drosseln oder sie mit einer teuren Steuerungseinrichtung auszustatten.
Für Neuanlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb gegangen sind, ist diese Regelung bereits vorzeitig aufgehoben worden. Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese sogenannte 70-Prozent-Regelung auch bei Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung nicht mehr. (dpa/jon)
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