Leere Gleise?

Warnstreik der Bahn: Wie Sie zur Arbeit kommen und was Sie beachten müssen

Leere Gleise, volle Straßen? Bei der Bahn gibt es einen Warnstreik – was Arbeitnehmer wissen müssen, die auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sind.

Morgens auf die Regional- oder S-Bahn warten, das gehört für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dazu. Normal ist, dass es dabei zu Ausfällen oder Verspätungen kommen kann. Das haben viele sicher in ihrer Fahrtzeit mit eingerechnet. Doch was ist eigentlich, wenn ein Warnstreik der Lokführergesellschaft GDL angekündigt ist? Dieses Problem haben aktuell viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Denn die GDL hat für Mittwochabend (15. November), 22.00 Uhr, bis Donnerstagabend (16. November), 18.00 Uhr, einen bundesweiten Warnstreik angekündigt. Dabei kann es zu zahlreichen Zugausfällen kommen.

Warnstreik der Bahn: Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Warnstreiks im öffentlichen Dienst bedeutet für viele Pendlerinnen und Pendler, dass sie einen anderen Arbeitsweg brauchen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen selbst dafür sorgen, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, informiert die Gewerkschaft IG Metall auf der eigenen Webseite. Ein Warnstreik gelte demnach als „höhere Gewalt“. Alle müssen zumutbare Vorkehrungen treffen, dass sie ihre Arbeitsstätte pünktlich erreichen.

Wenn Streiks im öffentlichen Nah- und Fernverkehr angekündigt werden, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf andere nicht vom Streik betroffene Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Bus, U- und Straßenbahn oder Fernbusse ausweichen oder mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren.

IG Metall

Sie können sich beispielsweise auch mit Kolleginnen und Kollegen absprechen und eine Fahrgemeinschaft bilden. Wichtig ist allerdings, informiert Ver.di Bildung und Beratung, dass Sie mögliche Verzögerungen im Verkehr einplanen und früher losfahren. Auch alternative Routen sollten bedacht werden. Dass Sie am Abend vorher anreisen und im Hotel übernachten, kann allerdings nicht verlangt werden, so Ver.di.

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Besteht ein Lohnanspruch auf ausgefallene Arbeitsstunden durch Warnstreik der Bahn?

Wenn Sie verspätet oder gar nicht Ihre Arbeit erreichen können, spricht man von einer Leistungsstörung. Bei einem Warnstreik der Bahn liegt der Grund dafür weder bei Ihnen als Arbeitnehmer noch bei Ihrem Arbeitgeber. Doch als Arbeitnehmer haben Sie das sogenannte Wegerisiko. Dies gilt beispielsweise auch bei Schnee oder Glätte. Das bedeutet, Sie bekommen keinen Lohn, wenn Sie keine Arbeit leisten, informiert Ver.di. Anders kann das aussehen, wenn etwas in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgehalten wurde. Bei Ihnen steht ein neuer Arbeitsvertrag im Raum? Denken Sie daran, zu verhandeln, über fünf Punkte sollten Sie auf jeden Fall nachdenken.

Warnstreik: Mögliche Lösungen im Überblick

  • Bus
  • U-Bahn
  • Fahrrad
  • Auto
  • Fahrgemeinschaft
  • Taxi
  • Homeoffice

Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Falle des Falles auch Mehrkosten zukommen. Beispielsweise bei der Nutzung klines Taxis. „Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar“, sagt Rechtsanwältin Nadine Oberthür zu einer damaligen Streiksituation der Deutschen Presseagentur (dpa). Dabei komme es allerdings auf den Einzelfall an, sollte eine Taxifahrt zwei Stunden dauern, wäre dies kaum zumutbar, ordnet Stern.de ein. Das Portal berichtet weiter, dass zur Not, wenn es keine zumutbare Lösung gebe, ein Urlaubstag genommen werden müsse.

Auf eigene Faust Homeoffice machen, ist keine gute Idee. Sprechen Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber ab. Ein Recht auf Homeoffice gibt es in diesem Fall allerdings nicht.

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Warnstreik: Darf ich die Arbeit einfach nachholen und kann ich eine Abmahnung bekommen?

Einen Anspruch darauf, die verpassten Arbeitsstunden einfach nachzuarbeiten, haben Sie nicht. Anders sieht das aus, wenn dies in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder mündlichen Abmachungen geregelt wurde, informiert das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Sollten Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer alles versucht haben, um pünktlich an Ihrer Arbeitsstätte zu erscheinen, sollten Sie sich keine Sorgen über arbeitsrechtliche Konsequenzen machen. „Wenn ich nichts für die Verspätung kann, kann mir weder eine Abmahnung noch eine Kündigung ins Haus flattern“, sagt der Berliner Arbeitsrechtler Alexander Bredereck gegenüber RND. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie Ihren Arbeitgeber allerdings unverzüglich über Ihre Verspätung informieren. Einfach davon auszugehen, dass eine Verspätung bei einem Warnstreik vorkommen könne, sei keine gute Idee.

Rubriklistenbild: © Michael Gstettenbauer/Imago

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