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Warnstreik der Bahn: Wie Sie zur Arbeit kommen und was Sie beachten müssen
Leere Gleise, volle Straßen? Bei der Bahn gibt es einen Warnstreik – was Arbeitnehmer wissen müssen, die auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sind.
Morgens auf die Regional- oder S-Bahn warten, das gehört für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dazu. Normal ist, dass es dabei zu Ausfällen oder Verspätungen kommen kann. Das haben viele sicher in ihrer Fahrtzeit mit eingerechnet. Doch was ist eigentlich, wenn ein Warnstreik der Lokführergesellschaft GDL angekündigt ist? Dieses Problem haben aktuell viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Denn die GDL hat für Mittwochabend (15. November), 22.00 Uhr, bis Donnerstagabend (16. November), 18.00 Uhr, einen bundesweiten Warnstreik angekündigt. Dabei kann es zu zahlreichen Zugausfällen kommen.
Warnstreik der Bahn: Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen selbst dafür sorgen, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, informiert die Gewerkschaft IG Metall auf der eigenen Webseite. Ein Warnstreik gelte demnach als „höhere Gewalt“. Alle müssen zumutbare Vorkehrungen treffen, dass sie ihre Arbeitsstätte pünktlich erreichen.
Wenn Streiks im öffentlichen Nah- und Fernverkehr angekündigt werden, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf andere nicht vom Streik betroffene Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Bus, U- und Straßenbahn oder Fernbusse ausweichen oder mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren.
Sie können sich beispielsweise auch mit Kolleginnen und Kollegen absprechen und eine Fahrgemeinschaft bilden. Wichtig ist allerdings, informiert Ver.di Bildung und Beratung, dass Sie mögliche Verzögerungen im Verkehr einplanen und früher losfahren. Auch alternative Routen sollten bedacht werden. Dass Sie am Abend vorher anreisen und im Hotel übernachten, kann allerdings nicht verlangt werden, so Ver.di.
Besteht ein Lohnanspruch auf ausgefallene Arbeitsstunden durch Warnstreik der Bahn?
Wenn Sie verspätet oder gar nicht Ihre Arbeit erreichen können, spricht man von einer Leistungsstörung. Bei einem Warnstreik der Bahn liegt der Grund dafür weder bei Ihnen als Arbeitnehmer noch bei Ihrem Arbeitgeber. Doch als Arbeitnehmer haben Sie das sogenannte Wegerisiko. Dies gilt beispielsweise auch bei Schnee oder Glätte. Das bedeutet, Sie bekommen keinen Lohn, wenn Sie keine Arbeit leisten, informiert Ver.di. Anders kann das aussehen, wenn etwas in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgehalten wurde. Bei Ihnen steht ein neuer Arbeitsvertrag im Raum? Denken Sie daran, zu verhandeln, über fünf Punkte sollten Sie auf jeden Fall nachdenken.
Warnstreik: Mögliche Lösungen im Überblick
Bus
U-Bahn
Fahrrad
Auto
Fahrgemeinschaft
Taxi
Homeoffice
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Falle des Falles auch Mehrkosten zukommen. Beispielsweise bei der Nutzung klines Taxis. „Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar“, sagt Rechtsanwältin Nadine Oberthür zu einer damaligen Streiksituation der Deutschen Presseagentur (dpa). Dabei komme es allerdings auf den Einzelfall an, sollte eine Taxifahrt zwei Stunden dauern, wäre dies kaum zumutbar, ordnet Stern.de ein. Das Portal berichtet weiter, dass zur Not, wenn es keine zumutbare Lösung gebe, ein Urlaubstag genommen werden müsse.
Auf eigene Faust Homeoffice machen, ist keine gute Idee. Sprechen Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber ab. Ein Recht auf Homeoffice gibt es in diesem Fall allerdings nicht.
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Warnstreik: Darf ich die Arbeit einfach nachholen und kann ich eine Abmahnung bekommen?
Einen Anspruch darauf, die verpassten Arbeitsstunden einfach nachzuarbeiten, haben Sie nicht. Anders sieht das aus, wenn dies in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder mündlichen Abmachungen geregelt wurde, informiert das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Sollten Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer alles versucht haben, um pünktlich an Ihrer Arbeitsstätte zu erscheinen, sollten Sie sich keine Sorgen über arbeitsrechtliche Konsequenzen machen. „Wenn ich nichts für die Verspätung kann, kann mir weder eine Abmahnung noch eine Kündigung ins Haus flattern“, sagt der Berliner Arbeitsrechtler Alexander Bredereck gegenüber RND. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie Ihren Arbeitgeber allerdings unverzüglich über Ihre Verspätung informieren. Einfach davon auszugehen, dass eine Verspätung bei einem Warnstreik vorkommen könne, sei keine gute Idee.