Wissenswertes für Autofahrer

Geschwindigkeitsbegrenzung von Montag bis Freitag: Gilt sie auch an den Feiertagen?

Einige Tempolimits gelten nur an bestimmten Tagen und Uhrzeiten. Bei Straßen, in denen sich eine Schule befindet, gelten diese in der Regel von Montag bis Freitag. Doch wie sieht es an Feiertagen aus?

Es gibt Situationen im alltäglichen Straßenverkehr, in denen selbst erfahrene Fahrer unsicher sind und sich deshalb falsch verhalten – zum Beispiel beim Grünpfeil an der Ampel*. Unklarheit herrscht auch bei Geschwindigkeitsbegrenzungen, die nur zu bestimmten Zeiten gelten. Schulen befinden sich in der Regel in einer Straße, in der Tempolimit 30 angeordnet ist, aber nur von Montag bis Freitag. Müssen sich Autofahrer auch daran halten, wenn es sich um einen Feiertag handelt?

Tempolimit gilt auch an Feiertagen, die auf Wochentage fallen

Wie der ADAC berichtet, musste das Oberlandesgericht Brandenburg diesbezüglich ein Urteil fällen, nachdem ein Autofahrer in einer solchen Straße mit 39 km/h geblitzt wurde. Die Tempobegrenzung gilt laut dem Straßenschild von Montag bis Freitag von 7 bis 16 Uhr. Zudem ist das Zusatzschild Schule“ angebracht. Der Fahrer beschwerte sich, da es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelte – und er argumentierte, dass es sich dabei um keine tatsächliche Schulzeit handelt.

Einige Tempolimits gelten nur an bestimmten Wochentagen – doch wie sieht es an Feiertagen aus?

Die Richter urteilten jedoch, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auch an Feiertagen gilt. Es könne nicht dem Verkehrsteilnehmer überlassen werden, zu beurteilen, ob ein Tempolimit an einem Feiertag gilt oder nicht. Das Zusatzschild „Schule“ sei lediglich eine zusätzliche Information für Autofahrer, welches selbst allerdings keine Verkehrsregeln anordnet oder aufhebt. Es könne daher genauso gut weggelassen werden.

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Tempolimit an Feiertagen: Nicht überall gleich geregelt

Der ADAC weist allerdings auf seine eigenen Juristen hin, die erklären, dass die Rechtsprechung in Deutschland nicht einheitlich ist. 2014 hätte es demnach einen Fall gegeben, in dem das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass die auf Wochentage beschränkten Tempolimits nicht an Feiertagen gelten.

Was sollten Autofahrer also tun? Im Zweifel sollte man immer das ausgeschilderte Tempolimit einhalten. Das dient zur allgemeinen Verkehrssicherheit und außerdem besteht kein Risiko, geblitzt zu werden. (ök) *tz.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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Unbekannte Verkehrszeichen? Ob Sie die Bedeutung von allen Schildern kennen?

StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Das Verkehrszeichen für den Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses neue Straßenschild ist eine Abwandlung dessen. Es gilt explizit als Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch dieses Straßenschild dient dem Schutz von Fahrradfahrern. Es markiert einen Bereich, der als Fahrradzone gilt. Das bedeutet für Autofahrer, dass sie ab diesem Schild maximal mit Tempo 30 km/h fahren dürfen. Außerdem dürfen sie den Radverkehr weder gefährden noch behindern. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mal Hand aufs Herz: Vermutlich haben viele Radfahrer ohnehin von dieser Regelung Gebrauch gemacht - auch wenn sie bislang als Verstoß gewertet wurde. Jetzt ist das rechts Abbiegen an einer roten Ampel offiziell erlaubt - zumindest dort, wo der Grünpfeil für Radfahrer das kennzeichnet.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
Abbiegepfeil für Autofahrer
Das gleiche Verkehrszeichen gibt es seit geraumer Zeit auch für Autofahrer. Doch es herrscht weiterhin noch viel Unwissenheit unter den Verkehrsteilnehmern bezüglich des Grünpfeils. Denn korrekterweise muss man sich hierbei wie bei einem Stoppschild verhalten. Das bedeutet, das Fahrzeug muss zunächst vollständig anhalten und laut Straßenverkehrsordnung mindestens drei Sekunden stehenbleiben. Erst dann darf man bei einer roten Ampel rechts abbiegen, sofern kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Die gleichen Regelungen gelten auch für Radfahrer.  ©  Malte Christians/dpa (Archivbild)
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet Radschnellwege unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Zum Beispiel bei sandigen Straßen soll so kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Mit diesem Straßenschild sollen künftig Bereiche für Lastenfahrräder freigehalten werden, wie etwa Parkbereiche, Abstellflächen oder Ladezonen. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Fahrzeuge von Carsharing-Diensten müssen mit dieser Plakette an der Windschutzscheibe klar erkennbar sein. Der Firmenname sowie das Kennzeichen müssen darauf zu sehen sein.  © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
PKWs, LKWs, Fahrräder, Fußgänger: Die meisten Verkehrsteilnehmer haben ein entsprechendes Sinnbild für Verkehrszeichen. Ab sofort gibt es auch eins für Fahrgemeinschaften. Allerdings gibt es noch keine Bereiche, wo dieses zum Einsatz kommen könnte. Ähnliches gilt beim folgenden Verkehrsschild. © Bundesanstalt für Straßenwesen
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr
Auch Carsharing-Fahrzeuge bekommen ein eigenes Sinnbild. Es soll unter anderem in Parkbereichen eingesetzt werden, die für Carsharing-Autos bestimmt sind. © Bundesanstalt für Straßenwesen
Speedmarathon in Baden-Württemberg
Temposünder und Falschparker müssen davon abgesehen seit 9. November 2021 tiefer in die Tasche greifen. Der erneuerte Bußgeldkatalog sieht härtere Strafen vor: Wer beispielsweise innerorts 16 bis 20 Kilometer pro Stunde (km/h) zu schnell fährt und geblitzt wird, der zahlt 70 Euro statt wie früher 35 Euro. Höhere Geldstrafen gibt es auch für jene, die verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parken, unerlaubt auf Schutzstreifen halten oder in zweiter Reihe parken und halten. So kostet das Parken in zweiter Reihe nun 55 statt 20 Euro, noch teurer wird es, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Neu ist außerdem eine Geldbuße von 55 Euro für unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge. © Uwe Anspach/dpa (Archivbild/Symbolbild)

Rubriklistenbild: © Martin Förster / picture alliance / dpa

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