Hilfe bei Erwerbsunfähigkeit

Ist die EU-Rente ausreichend zum Leben?

Die Erwerbsunfähigkeitsrente oder kurz EU-Rente soll finanzielle Absicherung bei Krankheit oder Unfall bieten. Aber kann man von den Bezügen leben?

Berlin – Die Abkürzung EU-Rente steht in Deutschland für die Erwerbsunfähigkeitsrente. Rentenversicherte konnten bis 1999 EU-Rente in Anspruch nehmen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig waren. Im Januar 2001 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente von der Politik durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Alle Personen, die vor diesem Stichtag arbeitsunfähig wurden, beziehen aber weiterhin die alte EU-Rente.

Bezeichnung:Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente)
Einführung:01. Januar 1992
Zweck:Absicherung bei Erwerbsunfähig durch Krankheit oder Unfall
Änderung:Seit 01. Januar 2001 ersetzt durch Erwerbsminderungsrente

Was ist die EU-Rente?

Die Erwerbsunfähigkeitsrente oder EU-Rente wurde bis Ende 1999 nur dann gewährt, wenn ein rentenversicherter Beschäftigter durch Krankheit oder einen Unfall überhaupt nicht mehr arbeitsfähig war. Konnte die betroffene Person dagegen ihren Beruf noch bis zu einer Kapazität von maximal 50 Prozent ausüben, wurde eine Berufsunfähigkeitsrente (BU Rente) bewilligt. Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit werden aber grundsätzlich nur bis zum Erreichen des regulären Rentenalters ausgezahlt.

Menschen, die aus beruflichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig sind, erhalten finanzielle Unterstützung. Aber reicht die EU-Rente zum Leben? (Symbolbild)

Nachfolger der EU-Rente: Wie ergibt sich der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Am 01. Januar 2001 wurde die EU-Rente in der Bundesrepublik Deutschland durch eine neue Regelung abgelöst. Menschen, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können, erhalten seitdem eine sogenannte Erwerbsminderungsrente. Sollte der betroffene Arbeitnehmer noch nicht das für die gesetzliche Rente vorgesehene Alter erreicht haben, prüft die Deutsche Rentenversicherung zunächst, ob es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden kann, weiterhin für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Dazu stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • Die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers durch entsprechende medizinische Maßnahmen verbessern.
  • Unterstützung bei einer beruflichen Rehabilitation bzw. einer beruflichen Umorientierung.

Sollte keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sein, ersetzt die volle Erwerbsminderungsrente das bisher bezogene Einkommen. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seiner Arbeit noch eingeschränkt nachgehen kann, indem er beispielsweise ein paar Stunden pro Tag arbeitet, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. In diesem Fall ergänzt die Erwerbsminderungsrente das durch eine Teilzeitbeschäftigung bezogene Einkommen.

Um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erheben zu können, müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So kann der Antrag nur dann gestellt werden, wenn ein Arbeitnehmer bereits über fünf Jahre in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat. Dies gilt insbesondere für die letzten drei Jahre vor der Erwerbsminderung. In diesem Zeitraum muss einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen worden sein.

Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel: Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit müssen die fünf Jahre Wartezeit nicht erfüllt werden. Dasselbe gilt für den Fall der politischen Haft oder der Wehrdienst/Zivildienstschädigung. Neben einem klassischen sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis in Vollzeit zählen auch die folgenden Punkte zur Wartezeit:

  • Freiwillige Beiträge, die allein seitens des Arbeitnehmers eingezahlt wurden
  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre
  • Zeiten der nicht erwerbsfähigen häuslichen Pflege
  • Zeiten aus sogenannten Minijobs (ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig)
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR)

So hoch fallen EU-Rente und Erwerbsminderungsrente aus

Die Höhe der zu erwartenden Erwerbsminderungsrente hängt vom individuellen Rentenanspruch ab. Hierbei kommt es darauf an, wie viele Jahre bereits in die Rentenversicherung eingezahlt wurde. Außerdem werden die sogenannten Entgeltpunkte auch Rentenpunkte berücksichtigt. Weiterhin spielt auch der Zeitraum bis zur regulären Altersrente eine wichtige Rolle. Dabei sollte beachtet werden, dass die staatliche Unterstützung nicht allzu hoch ausfallen wird.

Im Jahr 2019 betrug laut finanztip.de eine durchschnittliche Erwerbsminderungsrente nur 842 Euro in Westdeutschland, sowie 882 Euro in Ostdeutschland. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente war der Betrag nochmals geringer. In diesem Fall erhielten die betroffenen Personen in den alten Bundesländern eine Rente von 553 Euro im Monat. In den neuen Bundesländern lag die monatliche Rente bei 539 Euro.

Auch die mögliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Erwerbsminderung ist eher gering angesetzt. Vor der Corona-Pandemie lag diese bei 6300 Euro im Jahr, für das Jahr 2022 wurde sie auf 46.060 Euro angehoben. Laut Deutscher Rentenversicherung wird ab 2023 aber wieder die alten Hinzuverdienstgrenze gelten. Alle Beträge, die darüber hinaus gehen, werden mit bis zu 40 Prozent von der Erwerbsminderungsrente abgezogen.

Somit liegt die Erwerbsminderungsrente deutlich unter der Grundsicherung und reicht kaum zum Leben aus. Um im Falle einer Erwerbsunfähigkeit dennoch finanziell abgesichert zu sein, sollten Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.

EU-Rente und Erwerbsminderungsrente: So werden sie berechnet

EU-Rente und Erwerbsminderungsrente berechnen sich nach dem gleichen Prinzip wie die gesetzliche Altersrente. Je mehr Rentenbeiträge seitens des Versicherten eingezahlt werden, desto höher auch die Erwerbsminderungsrente. Bei jungen Berufstätigen hat dies jedoch zur Folge, dass bei einer frühen Erwerbsminderung auch die Altersrente äußerst niedrig ausfallen würde. Daher werden fiktive, längere Einzahlungen simuliert. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Zurechnungszeit. Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden so gestellt, als hätten sie weiter gearbeitet und von ihrem bisherigen Durchschnittseinkommen Rentenbeiträge gezahlt.

Rubriklistenbild: © Martin Wagner/imago

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