Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit
Wissenswertes zur Erwerbsminderungsrente in Deutschland
Die Erwerbsminderungsrente bietet Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeitsfähig sind, eine finanzielle Absicherung.
Berlin – Zur finanziellen Unterstützung von Menschen, die gar nicht mehr oder nur noch einige Stunden am Tag arbeiten können, hat die Politik in Deutschland im Jahr 2001 die Erwerbsminderungsrente eingeführt. Voraussetzung für den Bezug dieser Sozialleistung ist eine schwere oder chronische Krankheit oder ein zuvor erlittener Unfall. Kann die Arbeitsleistung infolgedessen gar nicht mehr oder nur noch stundenweise erbracht werden, zahlt die Rentenversicherung eine entsprechende Erwerbsminderungsrente.
| Bezeichnung: | Erwerbsminderungsrente |
| Einführung: | 01. Januar 2001 |
| Zweck: | Absicherung bei (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall |
| Historie: | Ersetzt Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitsrente |
Erwerbsminderungsrente: Wer hat Anspruch auf die Leistung?
Um überhaupt von der Erwerbsminderungsrente profitieren zu können, muss der oder die Betroffene bereits fünf Jahre bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sein. Ausgenommen von dieser allgemeinen Wartezeit sind Menschen bei folgenden Gründen für die Erwerbsminderung:
- Arbeitsunfall
- Berufskrankheit
- Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung
- Politische Haft
Vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen außerdem mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt worden sein. Bei der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente werden bestimmte versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen geprüft. Als medizinische Voraussetzung wird anerkannt, wenn aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr sechs Stunden am Tag gearbeitet werden kann.
Wichtige Vorbedingung für den Anspruch ist laut Deutscher Rentenversicherung, dass der oder die Betroffene die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und der Grundsatz „Reha vor Rente“ beachtet wurde. Das bedeutet, dass vor der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geprüft wird, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation wiedererlangt werden kann.
Als Ziel wird stets die Fähigkeit der Person angestrebt, den Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Erst wenn die Bestreitung des Lebensunterhalts selbständig nicht möglich ist, wird geprüft, in welchem Maße Betroffene noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Von dem sogenannten restlichen Leistungsvermögen hängt dann ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Betracht kommt.
Höhe der Erwerbsminderungsrente ist abhängig von der Erwerbsfähigkeit
Abstufung der Erwerbsminderungsrente nach Erwerbsfähigkeit
- unter drei Stunden täglich volle Erwerbsminderungsrente
- drei bis unter sechs Stunden täglich halbe Erwerbsminderungsrente
- mehr als sechs Stunden täglich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Angenommen bei einer betroffenen Person wurde eine Erwerbsfähigkeit von unter drei Stunden täglich festgestellt, erhält sie die volle Erwerbsminderungsrente. Liegt die Erwerbsfähigkeit bei drei bis unter sechs Stunden täglich, hat die Person ein Anrecht auf die halbe Rente. Bei einer Erwerbsfähigkeit von sechs Stunden täglich oder mehr wird keine Erwerbsminderungsrente gewährt.
Eine Orientierung zur Höhe der individuellen Erwerbsminderungsrente gibt die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung, die jedem Versicherten jährlich zugesandt wird. Je höher das durchschnittliche Einkommen vor der Erwerbsminderung war, umso höher fällt auch die Rente aus.
Bei der Berechnung werden außerdem die Jahre herangezogen, in denen in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden ist. Die volle Erwerbsminderungsrente lag laut Rentenbestandsstatistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2019 bei 832,16 Euro.
Erwerbsminderungsrente: Arbeitsfähigkeit ist unabhängig vom erlernten Beruf
Es ist zu beachten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von mehr als sechs Stunden nicht nur auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit, sondern auf alle möglichen Tätigkeiten bezieht. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden. Bei Ihnen wird lediglich geprüft, ob sie noch in dem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf arbeiten können. Zur Prüfung des Leistungsvermögens werden ärztliche Unterlagen und gegebenenfalls Gutachten benötigt.
Je nach prognostizierter Arbeitsleistung steht Antragstellern in der Bundesrepublik Deutschland dann die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente zu. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählt die Feststellung, dass die Person vor dem Beantragen der Erwerbsminderungsrente mindestens fünf Jahre versichert gewesen ist. Darüber hinaus müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt in die Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegbar sein.
Was ist der Unterschied zwischen Erwerbsminderungsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente (EU Rente)?
Seit 2001 hat die Erwerbsminderungsrente die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU Rente) und die Berufsunfähigkeitsrente (BU Rente) abgelöst. Die damalige EU Rente konnte in Anspruch genommen werden, wenn eine Person gänzlich nicht mehr arbeitsfähig war. Die BU Rente erhielten bis Ende 2000 Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung den bisherigen Beruf nur noch zu weniger als 50 Prozent ausüben konnten. Ab 2001 gelten nun die gesetzlichen Regelungen der Erwerbsminderungsrente, die in eine teilweise und volle Erwerbsminderung unterteilt wird.
Erwerbsminderungsrente: Wie lange muss man krank sein, um sie zu bekommen?
Für den Bezug der Erwerbsminderungsrente ist die Dauer der Krankheit nicht ausschlaggebend. Es gilt aber der Grundsatz „Reha vor Rente“. Relevant für die Auszahlung und Höhe der Erwerbsminderungsrente sind die tägliche Arbeitsfähigkeit sowie medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Demzufolge können Erwerbsminderungsrenten an Personen jeden Alters und auch an Berufsanfänger ausgezahlt werden, wenn beispielsweise ein Arbeitsunfall Grund für die Erwerbsminderung ist.
Erwerbsminderungsrente ist keine Erwerbslosenrente
Die Erwerbsminderungsrente wird im fälschlicherweise manchmal auch als Erwerbslosenrente bezeichnet. Eine Erwerbslosenrente als gesetzliche Leistung existiert im deutschen Rentensystem nicht. Führt eine Erkrankung oder Behinderung zur Erwerbslosigkeit, dann können die betroffenen Personen einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Liegen andere Gründe für die Erwerbslosigkeit vor, dann greift das Sozialsystem mit Arbeitslosengeld 1 bzw. Arbeitslosengeld 2, auch Hartz 4 genannt. Wenn Arbeitslosengeld 1 bezogen wird, zahlt die Arbeitsagentur für die betroffene Person übrigens auch die Rentenbeiträge.
Welche Unterlagen sind erforderlich, um die Erwerbsminderung zu beantragen?
Beim Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente sind detaillierte Beschreibungen des Krankheitsbildes sowie des Grundes der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Für Nachfragen benötigt die Rentenversicherung die Kontaktdaten der behandelnden Ärzte. Auch Belege über Maßnahmen, die zu einer Verbesserung des Gesundheitsstatus beitragen sollten, wie zum Beispiel Aufenthalte in Krankenhäusern oder Rehabilitations-Einrichtungen, müssen vorgelegt werden.
Für die Berechnung des genauen Rentensatzes muss dem Antrag ebenso eine Auflistung der letzten versicherungspflichtigen Anstellungen beziehungsweise Tätigkeiten und die Höhe des letzten Bruttoverdienstes beigefügt werden. Eine komplette Aufstellung aller benötigter Unterlagen findet man auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Hier können auch die Formulare für die Beantragung der Erwerbsminderungsrente heruntergeladen werden.
Von der Erwerbsminderung in den Ruhestand
Die Erwerbsminderungsrente wird nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters gezahlt. Bereits drei bis sechs Monate vor dem Erreichen der persönlichen Regelarbeitsgrenze sollte ein Antrag auf Altersrente gestellt werden. Aber auf welcher Basis wird die reguläre Rente dann berechnet?
Menschen, die vor dem Ruhestand eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, werden durch eine sogenannte Zurechnungszeit bei der Rentenberechnung so gestellt, als hätten sie weiter gearbeitet und von ihrem bisherigen Durchschnittseinkommen Rentenbeiträge gezahlt. Im Jahr 2018 erfolgte eine Anpassung dieser Zurechnungszeit. Sie erhöht sich gestaffelt bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung im Jahr 2024. Neue Erwerbsminderungsrentner erhalten dann die gleichen Bezüge, als hätten sie bis zum 65. Lebensjahr voll gearbeitet.
| Beginn der Erwerbsminderungsrente | Zurechnungszeit (Quelle: Deutsche Rentenversicherung) |
| vor Juli 2014 | bis zum 60. Lebensjahr |
| zwischen Juli 2014 und Dezember 2017 | bis zum 62. Lebensjahr |
| 2018 | bis zum 62. Lebensjahr + 3 Monate |
| 2019 | bis zum 62. Lebensjahr + 6 Monate |
| 2020 | bis zum 63. Lebensjahr |
| 2021 | bis zum 63. Lebensjahr + 6 Monate |
| 2022 | bis zum 64. Lebensjahr |
| 2023 | bis zum 64. Lebensjahr + 6 Monate |
| 2024 | bis zum 65. Lebensjahr |
Erhöhung der Erwerbsminderungsrente: So viel bekommen Erwerbsminderungsrentner mehr
Ab 01. Juli 2024 sollen die Bezieher von Erwerbsminderungsrente mehr Geld bekommen. Die Bundesregierung plant einen Zuschlag von 4,5 Prozent für Menschen, die zwischen 2014 und 2019 Erwerbsminderungsrentner geworden sind. Wer bereits seit 2014 oder länger Erwerbsminderungsrente bezieht, soll eine Erhöhung von 7,5 Prozent erhalten, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet. Die letzte Erhöhung der Erwerbsminderungsrente erfolgte im Jahr 2019.
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