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Erfüllen Sie diese Voraussetzungen? Dann steht Ihrem Grundrentenzuschlag nichts mehr im Weg
Seit 2021 soll die Grundrente Rentner mit geringem Einkommen unterstützen. An die Zuschläge sind jedoch Bedingungen geknüpft.
München – Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, soll in Deutschland seit 2021 von der Grundrente profitieren. Das Ziel der Zuschläge: Ein Rückgang der Altersarmut, von der viele Rentner betroffen sind. Der Grundrentenzuschlag wird auf die gesetzliche Rente angerechnet und kann für davon profitierende Senioren durchschnittlich bis zu 1.000 Euro mehr im Jahr bedeuten. Doch wer bekommt den Grundrentenzuschlag?
Rente aufstocken: Diese Voraussetzungen gelten für den Grundrentenzuschlag
Die unter Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil (SPD) eingeführte Grundrente soll Rentnern, die trotz jahrelanger Arbeit und Beiträgen zur Rentenversicherung im Ruhestand nur eine geringe Rente erhalten, unter die Arme greifen. Wer zu dieser Gruppe gehört, kommt für den Grundrentenzuschlag infrage – sofern die Person folgende Voraussetzungen erfüllt (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales):
Es liegen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vor
Durchschnittswert der Entgeltpunkte (EP) aus sogenannten Grundrentenbewertungszeiten während des gesamten Versicherungslebens liegt unterhalb bestimmter Höchstgrenzen (bei mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland, bei mindestens 33 Jahren bis 35 Jahren Grundrentenzeiten ab 40 Prozent Durchschnittsverdienst und steigt danach kontinuierlich an)
Haushaltseinkommen insgesamt übersteigt nicht Freibeträge der Einkommensanrechnung
Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Berufsausbildung
Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
Zeiten der Selbständigkeit mit Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag
Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
Beitragszeiten aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit eigener Beitragszahlung
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz
Zeiten des Wehrdienstes
Ersatzzeiten wie beispielsweise Kriegsdienst oder Kriegsgefangenschaft
Zeiten des Studiums oder Überschreitung des Freibetrags: Bürgergeld: Grenzen der Grundrente
Nicht zu der Grundrentenzeit hingegen zählen Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde. Auch die Phase der Schulausbildung und des Studiums oder Zeiten der freiwilligen Beitragszahlungen werden nicht gezählt.
Um zu überprüfen, wer Anspruch auf die Grundrente hat, nimmt die Rentenversicherung individuell das Einkommen von Rentnern unter die Lupe. Für den höchsten Zuschlag darf das zu versteuernde Einkommen den Freibetrag von 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.055 Euro für verheiratete Paare oder eingetragene Partnerschaften nicht überschreiten, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt. Der Freibetrag wird jährlich angepasst und die Berechnung erfolgt individuell.
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Unterdessen haben Rentner, die alle Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag erfüllen, keinerlei bürokratischen Aufwand. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch darauf hat. Der Zuschuss wird gemeinsam mit der gesetzlichen Rente auf Ihr Konto überwiesen. (nbe)