Zuschuss zur Rente

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen? Dann steht Ihrem Grundrentenzuschlag nichts mehr im Weg

Seit 2021 soll die Grundrente Rentner mit geringem Einkommen unterstützen. An die Zuschläge sind jedoch Bedingungen geknüpft.

München – Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, soll in Deutschland seit 2021 von der Grundrente profitieren. Das Ziel der Zuschläge: Ein Rückgang der Altersarmut, von der viele Rentner betroffen sind. Der Grundrentenzuschlag wird auf die gesetzliche Rente angerechnet und kann für davon profitierende Senioren durchschnittlich bis zu 1.000 Euro mehr im Jahr bedeuten. Doch wer bekommt den Grundrentenzuschlag?

Rente aufstocken: Diese Voraussetzungen gelten für den Grundrentenzuschlag

Die unter Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil (SPD) eingeführte Grundrente soll Rentnern, die trotz jahrelanger Arbeit und Beiträgen zur Rentenversicherung im Ruhestand nur eine geringe Rente erhalten, unter die Arme greifen. Wer zu dieser Gruppe gehört, kommt für den Grundrentenzuschlag infrage – sofern die Person folgende Voraussetzungen erfüllt (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales):

  • Es liegen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vor
  • Durchschnittswert der Entgeltpunkte (EP) aus sogenannten Grundrentenbewertungszeiten während des gesamten Versicherungslebens liegt unterhalb bestimmter Höchstgrenzen (bei mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland, bei mindestens 33 Jahren bis 35 Jahren Grundrentenzeiten ab 40 Prozent Durchschnittsverdienst und steigt danach kontinuierlich an)
  • Haushaltseinkommen insgesamt übersteigt nicht Freibeträge der Einkommensanrechnung
Nicht alle Rentnerinnen und Rentner kommen mit ihrer Altersversorgung aus.

Zur Grundrentenzeit zählen folgende Punkte:

  • Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung
  • Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Berufsausbildung
  • Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
  • Zeiten der Selbständigkeit mit Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
  • Beitragszeiten aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit eigener Beitragszahlung
  • Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz
  • Zeiten des Wehrdienstes
  • Ersatzzeiten wie beispielsweise Kriegsdienst oder Kriegsgefangenschaft

Zeiten des Studiums oder Überschreitung des Freibetrags: Bürgergeld: Grenzen der Grundrente

Nicht zu der Grundrentenzeit hingegen zählen Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde. Auch die Phase der Schulausbildung und des Studiums oder Zeiten der freiwilligen Beitragszahlungen werden nicht gezählt.

Um zu überprüfen, wer Anspruch auf die Grundrente hat, nimmt die Rentenversicherung individuell das Einkommen von Rentnern unter die Lupe. Für den höchsten Zuschlag darf das zu versteuernde Einkommen den Frei­betrag von 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.055 Euro für verheiratete Paare oder eingetragene Partnerschaften nicht überschreiten, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt. Der Freibetrag wird jährlich angepasst und die Berechnung erfolgt individuell.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Grundrente unterstützt nur 4,3 Prozent aller Rentner

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales stocken rund 1,1 Millionen Rentner ihre Rente mit dem Grundrentenzuschlag auf. Damit wird damit auf insgesamt 4,3 Prozent der Renten ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt. Dass nicht mal fünf Prozent aller Rentner die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag erfüllen, sorgte kürzlich für Kritik. Außerdem wurde bemängelt, dass verheiratete Paare bei der Grundrente im Nachteil sind.

Unterdessen haben Rentner, die alle Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag erfüllen, keinerlei bürokratischen Aufwand. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch darauf hat. Der Zuschuss wird gemeinsam mit der gesetzlichen Rente auf Ihr Konto überwiesen. (nbe)

Rubriklistenbild: © Manuel Geisser/Imago

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