Bald über 1000 Euro Rente steuerfrei

Entlastungen für Rentner und Arbeitnehmer: Diese Steuersenkungen plant Lindner

Der Grundfreibetrag wird wohl erhöht: Wie stark können Steuerzahler und Rentner von Christian Linders milliardenschwerem Entlastungspaket profitieren?

Bremen – Ein höherer Grundfreibetrag und damit Entlastungen für Rentner und Steuerzahler in Deutschland: FDP-Finanzminister Christian Lindner hat seine Pläne publik gemacht, nachdem diese im April bereits angekündigt worden waren. Doch wie viel genau gibt es mehr für die Deutschen?

So will Lindner in drei Stufen den Grundfreibetrag anheben. Das berichteten Medien wie die Bild-Zeitung undd das Handelsblatt am Mittwoch (5. Juni) übereinstimmend. Demnach soll das jährliche Nettoeinkommen, bis zu dem keine Steuern gezahlt werden müssen, zunächst rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro erhöht werden. So soll der „kalten Progression“ entgegengewirkt werden.

Info: „Kalte Progression“

Der Begriff „kalte Progression“ bezeichnet den Effekt, dass jemand durch eine Lohnerhöhung, die höchstens die Inflationsrate ausgleicht, in einen höheren Steuertarif rutscht, ohne dass das Realeinkommen steigt.

Zum Januar 2025 soll der Freibetrag dann um weitere 300 Euro und zu Januar 2026 noch einmal um 252 Euro steigen. Zudem sind Anpassungen der Einkommensteuertarife geplant, um die Wirkung der Inflation auf den Steuertarif auszugleichen. Höhere Steuern werden so erst ab einem höheren Einkommen fällig. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll dann erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.429 Euro fällig werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Grundfreibetrag, also ab 2024 23.568 Euro, ab 2025 24.168 Euro und ab 2026 24.672 Euro.

Wie das Handelsblatt schreibt, würden die Steuerzahlenden durch diese Maßnahmen im Jahr 2026 um jährlich 13,3 Milliarden Euro im Vergleich zu 2024 entlastet. Summiert ergeben sich demnach bis dahin Entlastungen von 23,3 Milliarden Euro.

Ab 2026 ist eine Rente von 1007 Euro steuerfrei – veränderter Grundfreibetrag im Fokus

Wer profitiert aber genau? Laut Focus auch Arbeitnehmer, die bisher noch keine Steuern zahlen müssen. Das Portal berechnete einige Beispiele mit dem veränderten Grundfreibetrag. Bei einem Brutto-Jahresgehalt von 45.500 Euro beträgt der zu versteuernde Betrag 33.896 Euro, durch den erhöhten Grundfreibetrag verringert sich dieses auf 33.716 Euro.

Bundesfinanzminister Christian Lindner will die Steuerzahler entlasten. Kritik gibt es von Grünen und SPD. Von den Ampelpartnern heißt es, vor allem die Reichsten würden davon profitieren.

Auch für Rentner ist der Grundfreibetrag relevant. Bei einer Jahresrente von 13.200 Euro sind im Moment 1596 Euro zu versteuern, bei erhöhtem Grundfreibetrag nur noch 1416 Euro. Wie der Bund der Steuerzahler angibt, ergibt sich eine Ersparnis von mindestens 34 Euro netto pro Jahr.

Aktuell ist eine Rente von 967 Euro pro Monat steuerfrei. Ab 2025 ist eine Rente bis 982 Euro nicht zu versteuern, und ab 2026 ab 1007 Euro. Durch die Erleichterungen soll die Kaufkraft der Bürger angekurbelt werden.

Christian Lindner (FDP): „Staat darf nicht der Gewinner der Inflation sein“ – Grundfreibetrag sei verfassungsmäßig geboten

„Der Staat darf nicht der Gewinner der Inflation sein“, betonte Lindner. Sollten die Tarife nicht angepasst werden, wäre das eine „heimliche Steuerentlastung durch Unterlassung“. Die Erhöhung des Grundfreibetrags sei verfassungsmäßig geboten, sagte Lindner. Die Verschiebung der Steuertarife sei zwar kein Gebot der Verfassung, doch „das gleiche Recht muss auch für diejenigen gelten, die unseren Sozialstaat finanzieren“, betonte Lindner.

Steuererklärung 2023: Bei vielen Kosten gibt es Geld zurück

Schriftzug Pendler und Autopiktogramm Schriftzug Pendler und Autopiktogramm, 09.11.2023, Falkensee, Brandenburg, Auf ein
Mit der Pendlerpauschale können Berufstätige Kosten für die Fahrt zur Arbeit von der Steuer absetzen. Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhält man 30 Cent pro Kilometer an Steuervergünstigung vom Staat, informierte ADAC.de (Stand: 10. Januar 2024). Berufstätige, die weitere Strecken mit ihrem Auto zurücklegen müssen, können mehr Fahrtkosten geltend machen. Denn ab dem 21. Kilometer beträgt die Pendlerpauschale seit dem Jahr 2022 sogar 38 Cent pro Kilometer. (Symbolbild) © IMAGO/Steinach
Frau am Laptop zu Hause
Die Entfernungspauschale mache sich steuerlich allerdings nur bemerkbar, wenn die Ausgaben für den Arbeitsweg in Summe den Werbungskosten-Pauschbetrag für alle beruflichen Aufwendungen übersteigen, so der Hinweis auf ADAC.de. Dazu sollte man wissen, dass die Werbungskosten-Pauschale für das Steuerjahr 2023 auf 1.230 Euro (von zuvor 1.200 Euro) erhöht wurde. Zu den Werbungskosten zählen etwa auch Kosten für Arbeitsausstattung, Arbeitsmaterialien oder Fortbildungen. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Mann im Hemd am Laptop im Homeoffice
Beschäftigte im Homeoffice, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 machen, sollten zudem an die Homeoffice-Pauschale denken. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro angesetzt werden, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern informierte. Zudem werden seither bis zu 210 Tage im Homeoffice steuerlich anerkannt. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale gehört allerdings ebenfalls zu den Werbungskosten. Die Pauschale wirkt sich also erst dann sinnvoll aus, wenn die Pauschale für die Werbungskosten überschritten wurde. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Handwerkerarbeiten in der Wohnung
Haben etwa Mieter für bestimmte Handwerksarbeiten einen Profi beauftragt, lassen sich gegebenenfalls 20 Prozent der Arbeits­kosten sowie Anfahrt­kosten und Verbrauchs­materialen von der Steuerlast abziehen. Die Höchst­grenze für Hand­werk­erleistungen liegt bei 6.000 Euro pro Jahr, wie die Stiftung Warentest auf Test.de infomierte. Insgesamt ließen sich somit bis zu 1.200 Euro sparen. Wichtig für den Bonus sei, dass die Leistungen nicht bar bezahlt würden und die Firma auf der Rechnung alle Kosten einzeln ausweise. Aber: Maßnahmen an Neubauten zum Beispiel dürfen laut Stiftung Warentest nicht als Hand­werk­erleistungen abge­setzt werden. Grundsätzlich gilt zudem: Der Rechnungs­betrag muss um die Material­kosten gekürzt werden, denn für die Materialkosten gibt es keinen Steuerrabatt. (Symbolbild) © Martin Wagner/Imago
Frau prüft eine Rechnung am Schreibtisch
Viele Mieter fürchten die jährliche Nebenkostenabrechnung, weil sie mit einer Nachzahlung verbunden sein kann. Doch steuerlich lässt sich in vielen Fällen etwas herausholen. „Verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom lassen sich leider nicht steuerlich absetzen“, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern in einer Mitteilung informiert hat. Aber es gebe zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen Mieter oder Eigentümer gleichermaßen das Finanzamt beteiligen könnten. Deshalb lohne es sich, die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen und einzelne Beträge den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuschlüsseln. (Symbolbild)  © AntonioGuillem/Panthermedia/Imago
Gartenarbeiten mit der Schere
Auch für regel­mäßige Tätig­keiten in Haushalt oder Garten erlasse das Finanz­amt Steuerzah­lern 20 Prozent der Kosten, wenn es einen Arbeits­vertrag mit den Helfern gebe, informiert „Finanztest“ in dem Beitrag auf Test.de mit Blick auf die Erklärung für das Steuerjahr 2023. Hierbei sei wichtig, ob es sich bei der Beschäftigung um einen Minijob (2023: bis zu 520 Euro im Monat) handele oder nicht. „Wenn ja, sind maximal 2.550 Euro der jähr­lichen Kosten steuer­begüns­tigt – sogar ausnahms­weise bei Barzah­lungen. Insgesamt sind also 510 Euro Ersparnis drin“, heißt es in dem Beitrag. (Symbolbild) © Image Source/Imago
Ein Fußboden wird mit einem Lappen geputzt.
In vielen Fällen handelt es sich dagegen um eine sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigung. „Wenn jemand für Sie Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt erledigt, dann können Sie in der Regel 20 Prozent von jeder Rechnung in Ihre Steuererklärung eintragen“, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf ihrer Website informiert hat. „Allerdings dürfen Sie nur maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.“ Wichtig: Die Aufgaben müssen einen „haushaltsnahen Charakter“ haben und im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. „Dazu zählen zum Beispiel Hausmeisterdienste, Betreuungsdienste oder Pflegedienste, und natürlich die Reinigungsarbeiten einer Putzfrau oder eines Putzmanns.“ (Symbolbild) © gopix/Zoonar.com/Imago
Kinderschnuller und Anhänger neben Geldscheinen und Geldmünzen
Eltern bekommen seit Anfang 2023 für jedes Kind 250 Euro Kinder­geld im Monat. Bei hohem Verdienst kann bei der Jahres­abrechnung statt­dessen aber auch die Steuer­erleichterung durch den Kinder­frei­betrag zum Tragen kommen, erklärt die Stiftung Warentest auf Test.de. „Dieser beträgt seit vergangenem Jahr 4.476 Euro pro Kind und Eltern­teil (8.952 Euro für beide Eltern­teile)“, so der Hinweis für das Steuerjahr 2023. Zum 1. Januar 2024 wurde der Freibetrag außerdem auf 6.384 Euro angehoben. (Symbolbild)  © Andreas Gora/Imago
Eltern laufen mit Kind in der Mitte.
Entweder bekommen Eltern also automatisch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft, was für sie vorteilhafter ist. Hier müssen Eltern also nicht selbst tätig werden. In der Regel hätten sie mindestens bis zur Voll­jährigkeit des Kindes Anspruch auf die Frei­beträge, schildert „Finanzest“ auf Test.de. „Macht ihr Kind eine erste Berufs­ausbildung oder studiert, besteht der Anspruch weiter, solange das Kind noch unter 25 ist.“ Dasselbe gelte für Über­gangs­zeiten: Beispielsweise, wenn die Tochter nach dem Schul­abschluss nach­weislich noch auf der Suche nach einem Studien­platz sei oder wegen längerer Krankheit erst später mit der Ausbildung beginnen könne. (Symbolbild)  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mann tippt am Taschenrechner
„Anleger müssen 2023 weniger Steuern auf Kapitalerträge zahlen, denn der Sparerpausch­betrag wurde von 801 auf 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Zusammen­ver­anlagung) erhöht“, informierte Test.de zudem mit Blick auf die Steuererklärung 2023. Erst wenn Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wert­papier­verkäufen diese Summe über­schreiten, würden darauf „25 Prozent Abgeltungs­steuer plus Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer“ fällig. Die Experten der Stiftung Warentest haben dem Beitrag zufolge folgenden Tipp: „Falls Sie Ihrer Bank bisher noch keinen Frei­stellungs­auftrag erteilt haben, sollten Sie das jetzt tun. So müssen Sie sich die zu viel gezahlte Kapital­ertrags­steuer nicht erst über die Steuererklärung zurück­holen.“ (Symbolbild) © Zoonar.com/Yuri Arcurs peopleimages.com/Imago

Das Finanzministerium plant außerdem, die Steuerklassen III und V wegfallen zu lassen, und durch Nutzung der Steuerklasse IV eine Benachteiligung zu beseitigen. Bisher nutzte die Steuerklasse III meist der Partner mit dem höheren Einkommen, da sie einen höheren Grundfreibetrag und niedrigere Steuersätze bot. Da der weniger verdienende Partner in Steuerklasse V aufgeführt wurde, hieß dass, dass insgesamt weniger Lohnsteuer abgeführt wurde. Frauen, die im Regelfall weniger verdienen, mussten deutlich mehr Steuern zahlen als Männer.

Kritik an Lindners Plänen aus der Ampel-Koalition – was wird aus Arbeitnehmern und Rentnern?

In der Ampel-Koalition stoßen Lindners Pläne allerdings auf Kritik. „Vorschläge, die zweistellige Milliardenbeträge für Bund, Länder und Kommunen kosten und vor allem die Reichsten im Land entlasten, passen nicht in die Zeit“, sagte der stellvertretende Grünen-Fraktionsvorsitzende Andreas Audretsch der dpa. Die Haushaltslage sei extrem schwierig – und im Mittelpunkt müssten jetzt die Ukraine und Hilfen für die Hochwasser-Opfer stehen. „Die Schäden in den Flutgebieten werden weitere Kosten in Milliardenhöhe für Bund, Länder und Kommunen nach sich ziehen“, warnte Audretsch.

Der Unionsabgeordnete Sebastian Brehm (CSU) dagegen bezeichnete die Entlastung als unzureichend. Lindner tue gerade einmal, was er laut Grundgesetz ohnehin unbedingt tun müsse. „Das ist unambitioniert und kein Grund zum Feiern.“ (cgsc mit dpa)

Rubriklistenbild: © Chris Emil Janssen/imago

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