Frankfurter-Rundschau-Interview

Trump-Ära und multiple Krisen – Finanzexpertin warnt: Folgen „treffen Frauen am härtesten“

Bestseller-Autorin Natascha Wegelin spricht im Interview über das deutsche Sozialsystem, wie es Frauen benachteiligt, und erklärt, wieso finanzielle Selbstbestimmung überlebenswichtig ist.

Die zweite Präsidentschaft von Donald Trump, Kriege, ein unsicherer Sozialstaat: Wie treffen gesellschaftliche und politische Krisen Frauen und warum ist finanzielle Unabhängigkeit gerade für sie jetzt so wichtig? Damit beschäftigt sich Bestseller-Autorin Natasha Wegelin in ihrem neuen Buch „Die Krise liebt Frauen wie dich“ (Random House, 20€). Wegelin ist CEO der Madame Moneypenny GmbH, ein Unternehmen, das Finanzberatung speziell für Frauen anbietet. Im Interview mit der Frankfurter Rundschau von Ippen.Media erklärt Wegelin, dass es einen Ausweg aus „Ohnmacht und Existenzangst“ gibt.

Natascha Wegelin,Gründerin der Madame Moneypenny GmbH und Bestseller-Autorin.
Frau Wegelin, in Ihrem neuen Buch steigen Sie mit dem Thema Unsicherheit ein, die durch viele unterschiedliche Faktoren ausgelöst wird: etwa durch Donald Trumps zweite Amtszeit oder durch Kriege. Hat sich die Situation aus Ihrer Sicht noch einmal verhärtet?
Als ich das Buch angefangen habe zu schreiben, war unser Alltag bereits von multiplen Krisen geprägt. Über ein Jahr später ist das nicht anders: politische Unsicherheit und Polarisierung, Kriege oder der Rückschritt in patriarchale Strukturen. All das spitzt sich immer weiter zu. Entscheidend ist dabei weniger, was sicher passieren wird, sondern was plötzlich als wahrscheinlicher gilt als zuvor – etwa ist es aktuell wahrscheinlicher als früher, dass geopolitische Spannungen weiter zunehmen, Energiepreise erneut stark schwanken oder die Inflation länger hoch bleibt als erwartet.

„Alte Machtstrukturen“ und das Problem des deutschen Sozialsystems

Und in Deutschland?
Parallel zieht sich auf nationaler Ebene der Staat immer weiter aus Bereichen wie der Altersvorsorge, Gesundheitsversorgung oder sozialen Absicherung zurück, während die strukturellen Ursachen unangetastet bleiben – und genau das trifft Frauen besonders hart. Unser Sozialsystem denkt noch immer in männlichen Vollzeitbiografien und wertet Kindererziehung, Teilzeit und Unterbrechungen ökonomisch ab. Finanzielle Abhängigkeit ist hier kein individuelles Versagen, sondern systembedingt.

Besonders bitter ist dabei der politische Rückschritt für Frauen: Nach Jahren, in denen Gleichstellung zumindest auf dem Papier ein Ziel war, verliert sie wieder an Priorität. Gleichzeitig rebellieren immer mehr Frauen gegen diese alten Machtstrukturen und machen damit deutlich: Das System kann sich nicht mehr hinter leeren Versprechen verstecken.

Leistungsentzug, Geldgeschenk, Umzug – was Bürgergeld-Empfängern erlaubt ist und wo Urteile Grenzen setzen

Schild des Bundesverfassungsgerichts.
1. BVerfG-Sanktionsurteil (05.11.2019, Aktenzeichen: 1 BvL 7/16) Das Bundesverfassungsgericht erklärt Sanktionen über 30 % des Regelbedarfs für verfassungswidrig. Vollständiger Leistungsentzug ist unzulässig, starre Drei-Monats-Dauer ohne Härtefallregelung ebenfalls. (Symbolbild) © Uli Deck/dpa/Symbolbild
Mutter hilft Sohn bei den Hausaufgaben.
2. LSG Baden-Württemberg: Nachmittagsbetreuung (12.12.2023, Az. L 9 AS 1962/23) Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass Angebote einer Schule im Rahmen der Nachmittagsbetreuung nicht zur angemessenen Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II zählen. (Symbolbild) © YAY Images/IMAGO/Symbolbild
Schild Sozialgericht Stuttgart.
3. SG Stuttgart: Lernförderung – Vorrang schulischer Angebote (23.04.2024) Das SG Stuttgart entschied in seinem Beschluss vom 23.04.2024 (Az. S 22 AS 1060/24 ER), dass Bürgergeld-Bezieher vorrangig schulische Angebote nutzen müssen, wenn sie eine Kostenübernahme für Lernförderung vom Jobcenter wünschen. Das Gericht stellte fest, dass § 28 Abs. 5 SGB II die Rechtsgrundlage für Leistungen zur Lernförderung bildet, wobei nur eine „schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung“ berücksichtigt wird. Wegen des Nachranggebots der Grundsicherung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind schulische Angebote vorrangig zu nutzen. (Symbolbild) © Horst Rudel/IMAGO
Dachdeckerarbeiten, Zuschnitt von Dachziegeln.
4. BSG-Urteil zu Geldgeschenken an Bürgergeld-Empfänger (17.07.2024. Az. B 7 AS 10/23 R) Das BSG entschied am 17.07.2024, dass ein Geldgeschenk der Mutter für die Dachreparatur ihres erwachsenen Sohnes nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird. Das Gericht stellte klar, dass zweckgebundene Zuwendungen für besondere Ausgaben nicht das Existenzminimum mindern. Das Urteil hat Signalwirkung, weil es verdeutlicht, dass private Geldgeschenke oder zweckgebundene Unterstützungen nicht automatisch zu Leistungskürzungen führen und damit die Grenzen der Anrechnung von Einkommen auf das Bürgergeld klarer definiert. (Symbolbild) © Countrypixel/IMAGO/Symbolbild
Richter bei einer Urteilsverkündung am Bundesverfassungsgericht. (Symbolbild)
5. BVerfG-Beschluss Corona-Mehrbedarfe (19.07.2024) Das BVerfG wies am 19.07.2024 die Richtervorlage des SG Karlsruhe zu Corona-Mehrbedarfen als unzulässig ab (Az. 1 BvL 2/23). Das Gericht begründete, dass der Vorlagebeschluss nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Gesamtsumme der Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet. Gegenstand waren die im Mai 2021 und Juli 2022 für SGB II-Empfänger ausgezahlten Einmalleistungen zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen. Damit bleibt die gesetzliche Regelung zu Corona-Mehrbedarfen vorerst bestehen. Diese Mehrbedarfe sind Teil des Bürgergeldes und sollen zusätzliche Kosten während der Pandemie, etwa für Masken oder Selbsttests, abdecken, ohne den Anspruch auf das menschenwürdige Existenzminimum zu gefährden. (Symbolbild) © Political-Moments/IMAGO/Symbolbild
Bundessozialgericht, Außenansicht, Haupteingang. Das neoklassizistische Gebäude stammt aus dem Jahr 1936.
6. BSG-Urteil Bürgergeld und EU-Freizügigkeitsrecht (11.09.2024, Az. B 4 AS 12/23 R) Das BSG entschied am 11.09.2024, dass eine polnische Mutter mit ihrem zweijährigen Sohn Anspruch auf Bürgergeld bzw. Sozialgeld hat. Das Gericht stellte klar, dass die Ausübung des EU-Freizügigkeitsrechts den Anspruch auf Leistungen nicht ausschließt, solange ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht. Damit wird bestätigt, dass EU-Bürger unter bestimmten Bedingungen Zugang zu existenzsichernden Leistungen haben. (Symbolbild) © Rüdiger Wölk/IMAGO/Symbolbild
Logo und Schriftzug des kommunalen Jobcenters und der Agentur für Arbeit an einer Hausfassade.
7. BSG-Urteil kommunales Jobcenter (11.09.2024) Das BSG entschied am 11.09.2024 (Az. B 4 AS 6/23 R), dass Bürgergeld-Empfänger zu Unrecht erhaltene Leistungen eines kommunalen Jobcenters zurückzahlen müssen, auch bei vorläufiger Bewilligung. Das Gericht stellte klar, dass kommunale Jobcenter und kommunale Sozialhilfeträger bei Erstattungsforderungen getrennt anzusehen sind. Ein spanisches Ehepaar hatte zunächst vorläufige Leistungen erhalten, die später auf null Euro herabgesetzt wurden. Das Urteil zeigt, dass vorläufige Bewilligungen keinen Schutz vor Rückforderungen bieten. (Symbolbild) © Deutzmann/deutzmann.net/dnet_cdn/IMAGO/Symbolbild
Symbolbild: Wippe auf einem Euro-Stück. Rechts, obere Seite, ein Haus. Links, untere Seite der Wippe (schwerer), ein Pärchen. Pinker Hintergrund.
8. LSG Niedersachsen-Bremen: Delmenhorst-Konzept (25.09.2024, Az. L 13 AS 21/23) Das Delmenhorst-Konzept legt fest, wie das Jobcenter die angemessenen Unterkunftskosten (Miete plus Nebenkosten) berechnet. Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte am 25.09.2024, dass dieses Konzept rechtmäßig ist. Die Entscheidung hat Signalwirkung, weil sie zeigt, welche Anforderungen ein „schlüssiges Konzept“ erfüllen muss – nicht nur in Delmenhorst, sondern auch als Orientierung für andere Jobcenter und Sozialgerichte. (Symbolbild) © Gary Waters/IMAGO/Symbolbild
Landgericht Darmstadt 31.03.2019, Justitia Figur.
9. LSG Hessen: Leistungsaufhebung rechtens (27.09.2024) Das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt bestätigt: Die Aufhebung von Bürgergeld-Leistungen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch eigenes Einkommen ist rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen. (Symbolbild) © brennweiteffm/IMAGO/Symbolbild
Umzug Symbolbild: LKW vor einem Wohnhaus wird gerade entladen.
10. SG Karlsruhe: Umzugskosten (01.10.2024) Das SG Karlsruhe entschied (Az. S 12 AS 2387/22), dass das Jobcenter die Kosten von rund 2.200 € für ein Umzugsunternehmen übernehmen muss. Das Gericht stellte klar, dass Pauschalen für Hilfskräfte unterhalb des Mindestlohns rechtswidrig sind und der günstigste vorgelegte Kostenvoranschlag als angemessen gilt. Damit war das Ermessen des Jobcenters auf Null reduziert, sodass die Kostenübernahme verpflichtend war. (Symbolbild) © Udo Herrmann/Herrmann Agenturfotografie/IMAGO/Symbolbild
Mann mit Brille in der Hand.
11. LSG NRW: Jobcenter muss Brillenreparatur übernehmen (19.02.2025, Az. L 12 AS 116/23) Das LSG NRW verpflichtete das Jobcenter zur Zahlung von 265 Euro für die Reparatur von zwei Brillengläsern eines Bürgergeld-Empfängers. Es wurde somit festgelegt, dass eine kaputte Brille im Bürgergeldbezug nicht „Privatsache“ ist, sondern ein existenzsichernder Bedarf – und dass das Jobcenter in solchen Fällen zahlen muss, wenn die Krankenkasse nicht einspringt. (Symbolbild) © Oleksandr Latkun/imagebroker/IMAGO/Symbolbild
Hängeregister mit Betriebsrente-Merker, 03.05.2024. Symbolbild.
12. BSG-Urteil Betriebsrente Corona (17.12.2024) Das BSG entscheidet in einem Grundsatzurteil (Az. B 7 AS 17/23 R): Betriebsrenten sind vollständig anrechenbares Einkommen im Bürgergeld – ein neuer SGB XII-Freibetrag für Altersvorsorge gilt nicht. Gleichzeitig bestätigt das BSG: COVID-19-bedingte Kosten für Schutzmasken und Selbsttests können als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden, trotz der 150€-Einmalzahlung nach § 70 SGB II. (Symbolbild) © Sascha Steinach/IMAGO/Symbolbild
Hauptantrag Bürgergeld mit Kugelschreiber.
13. LSG Berlin-Brandenburg: Entschädigung wegen zu langem Verfahren (22.01.2025) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sprach einem Bürgergeld-Bezieher 2.600 € Entschädigung plus Prozesszinsen zu, weil das Verfahren mit 26 Monaten als unangemessen lang eingestuft wurde. Es ging bei dem Streit um eine Jobcenter-Eingliederungsmaßnahme und eine daraus resultierende Sanktion (Az. L 38 SF 159/24 EK AS). Berechnung: 100 € pro Verzögerungsmonat. (Symbolbild) © Sascha Steinach/IMAGO/Symbolbild
Selbstgestaltetes Schild mit Sendung-mit-der-Maus-Motiv in der Einrichtung der Lebenshilfe in Duisburg-Homberg, 19.09.2018.
14. SG Lüneburg: Vater-Mutter-Kind-Einrichtung (28.01.2025) Das Sozialgericht Lüneburg entscheidet über besondere Unterkunfts- und Heizungskosten. Der Sozialhilfeträger muss die Mietkosten für die Familienwohnung übernehmen, wenn die Bürgergeld-Empfängerin mit Kind in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII betreut wird (Az. S 19 AS 44/22). (Symbolbild) © Ulla Michels/IMAGO/Symbolbild
Symbolbild: Rett Center, Medizinisches Zentrum mit Fachwissen über das Rett-Syndrom auf Frösön. Malin Wahlgren mit ihrer Mutter Anita W. Ljungberg unterzieht sich einer Untersuchung. 22.12.2024.
15. SG Aurich: Höhere Unterkunftskosten (25.02.2025, Az. S 55 AS 378/23) Das Sozialgericht Aurich gewährt einer alleinerziehenden Mutter mit ihrer schwerbehinderten Tochter (Pflegegrad 5, Rett-Syndrom) höhere Leistungen für Unterkunftskosten im Bürgergeld. (Symbolbild: Patientin unterzieht sich einer Untersuchung im Rett Center in Schweden.) © Chris Maluszynski/IMAGO/Symbolbild
Geldscheine und Stempel mit BAföG-Amt, 14.02.2020.
16. BSG-Urteil Auszubildende (12.03.2025, Az. B 7 AS 5/24 R) Das BSG klärte, dass Bürgergeld-Leistungen für Auszubildende nur bis zur ersten BAföG-Ablehnung gewährt werden können und danach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift. (Symbolbild) © Sascha Steinach/IMAGO/Symbolbild
Bürgergeld beantragen online Schild.
17. Sozialgericht Dessau-Roßlau: EU-Ausländer (14.03.2025) Ein rumänischer Antragsteller bekommt keinen Bürgergeld-Anspruch ohne glaubhaft gemachten „ununterbrochenen“ Fünf-Jahres-Aufenthalt ab erstmaliger behördlicher Meldung. Die Entscheidung bestätigt die strenge Auslegung des EU-Freizügigkeitsrechts bei Sozialleistungen. (Symbolbild) © Carsten Koall/dpa/Symbolbild
03.02.2020, Essen, Nordrhein-Westfalen: Schild vor den Gerichten in Essen.
18. LSG NRW: Regelsatz verfassungsgemäß (02.04.2025) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen weist eine Klage gegen zu niedrige Regelsätze 2023/2024 ab. Die Inflation sei ausreichend berücksichtigt, das zweistufige Fortschreibungsverfahren genüge verfassungsrechtlichen Maßstäben. (Symbolbild) © Rupert Oberhäuser/IMAGO/Symbolbild
Ein Sozialgesetzbuch sowie Ergänzungsbände zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und Rentenversicherung stehen im Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
19. LSG Berlin-Brandenburg: Rechenfehler (03.04.2025, Az. L 3 AS 772/23) Eine Bürgergeld-Familie muss zu Unrecht bezogenes ALG II nicht zurückzahlen – Rechenfehler des Jobcenters dürfen nicht zu Lasten der Empfänger gehen. Empfänger müssen nicht besser rechnen können als Behördenmitarbeiter. (Symbolbild) © Julian Stratenschulte/dpa/Symbolbild
Wegweiser zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam, Aufnahmedatum 06.09.2020.
20. LSG Brandenburg: Unterhaltspflicht (15.05.2025) Ein selbständiger Garten- und Landschaftsbauer muss gegenüber dem Jobcenter Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen, da er als Unterhaltsschuldner in Betracht kommt. Das LSG Brandenburg stärkt die Macht der Jobcenter damit erheblich: Selbständige müssen ihre kompletten Finanzen offenlegen, wenn sie als potenzielle Unterhaltsschuldner in Betracht kommen. (Symbolbild) © Sascha Steinach/IMAGO/Symbolbild
Deutschland/Hessen/Kassel, 12.03.2017, Bundessozialgericht, Außenansicht.
21. BSG-Urteil Rückforderungsverjährung (04.06.2025, Az. B 7 AS 17/24 R) Das Bundessozialgericht kippte eine Jobcenter-Praxis: Rückforderungen aus Hartz-IV/Bürgergeld-Bescheiden verjähren nach vier Jahren, wenn kein eigenständiger Verwaltungsakt zur Durchsetzung erlassen wird. (Symbolbild) © Rüdiger Wölk/IMAGO/Symbolbild
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. 26.05.2022
22. LSG Berlin-Brandenburg: Prozesskostenhilfe (07.07.2025) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt klar: Einmal bewilligte Prozesskostenhilfe kann nicht per „Hintertür“ kassiert werden. Jobcenter dürfen Bürgergeld-Empfängern nicht nachträglich den Anwalt entziehen. (Symbolbild) © Olaf Döring/IMAGO/Symbolbild
Stapel mit Papierakten: Hartz-IV-Klagen am 14.01.2014 in der Posteingangsstelle des Sozialgerichts in Berlin.
23. SG Karlsruhe: Totaler Leistungsentzug rechtswidrig (15.03.2025) Das Sozialgericht Karlsruhe erklärte einen kompletten Bürgergeld-Entzug für rechtswidrig. Ein Jobcenter hatte Ermessensspielräume überschritten, mildere Maßnahmen wären möglich gewesen. Das Gericht entschuldigte sich bei der Klägerin für den „verfassungswidrigen Irrweg“. (Symbolbild) © Stephanie Pilick/dpa/Symbolbild
München, Bayern, Deutschland 29. August 2022: Landessozialgericht in München.
24. LSG Bayern: 725 Euro + Strom abgelehnt (10.04.2025) Das Bayerische LSG lehnt die Klage auf Regelsatz von 725 Euro plus Stromkosten ab (Az. L 8 SO 108/23). Aktuelle Regelsätze seien trotz Inflation verfassungskonform und nicht „evident unzureichend“. Eine Revision beim BSG ist allerdings zugelassen. (Symbolbild) © Ulrich Wagner/IMAGO/Symbolbild
Orte und Ereignisse im Jahr 1981-2 Kassel. Bundesarbeitsgericht (BAG) und Bundessozialgericht.
25. BSG-Urteil Aufrechnung (23.09.2025) BSG-Grundsatzentscheidung zugunsten der Jobcenter: Diese dürfen Erstattungsansprüche direkt mit laufenden Bürgergeld-Leistungen verrechnen (Az. B 4 AS 18/24 R). Das BSG hob das gegenteilige LSG-Urteil auf und schwächt damit den Rechtsschutz für Bürgergeld-Empfänger. (Symbolbild) © Klaus Rose/IMAGO/Symbolbild
Ist finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit gerade deshalb für Frauen so wichtig?
Finanzielle Selbstbestimmung ist für Frauen längst kein Nice-to-have mehr, sondern eine Überlebensstrategie: In Deutschland arbeiten Frauen deutlich häufiger in Teilzeit und erhalten im Alter über 35 Prozent weniger Rente. Darüber hinaus verdienen Frauen im Schnitt rund 16 Prozent weniger als Männer und besitzen gleichzeitig kaum oder gar kein eigenes Vermögen. Krisen wirken dabei wie ein Brennglas: Sie treffen Frauen zuerst und oft am härtesten. Zudem können wir bei historischen Analysen beobachten, wie gesellschaftliche Krisen häufig mit Rückschritten bei Gleichberechtigung und feministischen Fortschritten einhergehen.
Gibt es ein „zu spät“, um mit Eigenverantwortung und Initiative Geld zu investieren?
Es gibt definitiv einen Punkt, an dem Zeit als Faktor nicht mehr einzuholen ist. Passiver Vermögensaufbau über den Kapitalmarkt braucht schließlich Zeit – idealerweise sprechen wir hier von zehn bis fünfzehn Jahren, um Schwankungen auszugleichen und nachhaltige Rendite erzielen zu können. Wer erst kurz vor dem Ruhestand beginnt und bisher kaum Ersparnisse hat, kann diesen Zeitraum schlicht nicht mehr aufholen. Diese Erkenntnis kann schmerzhaft sein, weil sie die Grenzen des eigenen Spielraums offenlegt. Das Gefühl, das Steuer nicht mehr vollständig herumreißen zu können, löst oft Ohnmacht und Existenzangst aus – vor allem, wenn klar wird, dass substanzielle Rücklagen oder ein finanzielles Polster nicht mehr aufgebaut werden können.

Wendepunkt: Bestseller-Autorin verliert selbst 18.000 Euro

Erinnern Sie sich an den Moment, als Sie selbst einmal das Gefühl hatten, aufgrund einer finanziellen Situation keine Kontrolle zu haben?
Der Ursprungsmoment für meine Motivation, mich näher mit meinen Finanzen auseinanderzusetzen, war eine scheinbar unabhängige und kostenlose Finanzberatung, durch die ich 18.000 Euro verloren habe. Ich habe gemerkt, dass ich die radikale Eigenverantwortung für meine Finanzen selbst übernehmen muss. Daraufhin habe ich mir über Jahre hinweg mein Finanzwissen eigenständig angeeignet: durch über 1.000 Stunden Selbststudium, rund 200 Bücher, Podcasts und Seminare. Und je tiefer ich eingestiegen bin, desto klarer wurde mir: Dieses Wissen muss raus – besonders an Frauen, die sich im Finanzbereich oft unsicher fühlen.
Wenn Sie nur einen einzigen Ratschlag zum Thema finanzielle Sicherheit geben könnten, der universell anwendbar ist – welcher wäre das?
Im ersten Schritt muss man hier einmal den Unterschied zwischen finanzieller Sicherheit und finanzieller Resilienz verstehen: Finanzielle Sicherheit zielt darauf ab, eine Krise möglichst unbeschadet zu überstehen – das ist Robustheit. Man kann sich das vorstellen wie bei einem Stein: Wenn er vom Tisch fällt, bleibt er zwar ein Stein und geht nicht kaputt, er wird aber nicht besser. Finanzielle Resilienz hingegen geht einen entscheidenden Schritt weiter. Sie bedeutet, an Krisen zu wachsen: stärker, klüger und anpassungsfähiger daraus hervorzugehen und im besten Fall finanziell stabiler und wohlhabender. Wer resilient ist, verfällt in schwierigen Zeiten nicht in Passivität, sondern erkennt neue Chancen und nutzt sie bewusst.
Wie behalten Sie Ihre Motivation?
Jeden Tag zu sehen, wie viel wir schon verändert haben und wie viele Frauen wir bereits auf ihrem Weg in die finanzielle Selbstbestimmung unterstützt haben. Das gibt mir Mut und den Willen, weiterzumachen. Mitzubekommen, dass Frauen von meinem Wissen profitieren, dass diese Themen jetzt auch in die großen Medien kommen und eine breitere Öffentlichkeit erreichen. Das bestärkt mich in unserer Mission, Frauen zu helfen, in unsicheren Zeiten stabiler zu stehen und zu lernen, wie sie an Krisen nicht zerbrechen, sondern wachsen können.

Rubriklistenbild: ©  Mirjam Hagen/ IMAGO / Zoonar

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